Kündigungsfristen beachten 2/6

| 19. Juni 2013

In unserem zweiten Teil, wollen wir uns heute einmal die Kündigungsfristen näher anschauen. Grundsätzlich bestehen gesetzliche Vorgaben für die Fristen bei einer Kündigung. Zusätzlich lassen sich im Arbeitsvertrag als Tarifverträgen weitere Punkte finden. Zu beachten ist, dass die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber in der Regel länger sind, als wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Nach dem Gesetz betragen derzeit die Kündigungsfristen 4 Wochen. Diese enden zum 15. oder zum auf Ende eines Kalendermonats. Besteht das Arbeitsverhältnis allerdings bereits länger als 2 Jahre, erhöhen sich die Fristen um einen Monat. Bei 5 Jahren auf zwei Monate und bei einer 8-jährigen Betriebszugehörigkeit sogar um 3 Monate. In der Probezeit jedoch gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Eine kleine Übersicht:

  • Probezeit: 2 Wochen
  • 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat
  • 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate
  • 8 Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate
  • 10 Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate
  • 12 Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate
  • 15 Jahre Betriebszughörigkeit: sechs Monate
  • 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben Monate

Beachten Sie dabei ebenso, dass die Betriebszugehörigkeit, erst nach dem 25. Lebensjahr nach §622 BGB zählt. Allerdings hat der EuGH die Nase gerümpft. Seit 2010 sind deutsche Gerichte angehalten auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr miteinzuziehen. Andernfalls handelt es sich um Diskriminierung.

Kündigungsfristen Tarifvertrag

Besteht in Ihrem Unternehmen ein Tarifvertrag, können jedoch ganz andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Diese sind in der Regel kürzer, als die oben vermerkten. Eine Gültigkeit ist aber nur dann vorhanden, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind und der Tarifvertrag mit dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Kürzere Kündigungsfristen

Kürzere Fristen sind möglich. Aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer nur als kurzfristige Aushilfe eingestellt wurde. Ausnahmen gelten auch dann, wenn im Betrieb weniger als 20 Arbeitnehmer tätig sind und die gesetzliche Kündigungsfrist (4 Wochen) nicht unterschritten wird.

Kündigen Sie selbst, gibt es natürlich auch Kündigungsfristen zu beachten. Hierbei gilt, dass diese keinesfalls im Vertrag länger sein dürfen, als die Fristen durch den Arbeitgeber. Vereinbart werden kann ebenfalls eine Staffelung, die sich an der Betriebszugehörigkeit orientiert.

Lesen Sie bald mehr:
Teil 2: Kündigungsfristen  
Teil 3: Besonderer Kündigungsschutz  
Teil 4: Betriebsbedingte Kündigung 
Teil 5: Aufhebungsvertrag 
Teil 6: Ich kündige 

Artikelbild Pauline, pixelio.de