Kündigung: Ihre Rechte! 1/6

| 18. Juni 2013

Das Wort Kündigung bedroht heute viele Arbeitsverhältnisse. Immer wieder lesen wir in den Medien von Stellenabbau und dem Schwingen der Job Sense. Dabei werden Einstellung-Booms sehr oft einfach verschwiegen. Solche Nachrichten lassen sich nicht verkaufen. Mitarbeiter sind mittlerweile sehr sensibilisiert, wenn es um das Wort Kündigung geht. Wir haben uns daher etwas ausführlicher mit dem Thema Kündigung beschäftigt und möchten Ihnen Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einer Entlassung aufzeigen. Insgesamt haben wir 6 Artikel mit Schwerpunktthemen in Kurzform für Sie zusammengestellt.

Heute geht es zunächst um allgemeine Details, die vor allem auch Ihre Rechte betreffen.

Kündigung, Ihr Recht

Wir alle kennen das Wort Kündigungsfrist. Damit bleibt uns ein gewisser Zeitraum als Arbeitnehmer, bevor die Kündigung wirksam wird. In dieser Zeit können wir also nach wie vor im Unternehmen arbeiten oder den verbliebenen Urlaubsanspruch nutzen. Teilweise stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter frei. Sinn der Kündigungsfristen liegen  vor allem darin, einen Übergang zu haben, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Liegen jedoch verhaltensbedingte, also schwerwiegende, Gründe bei der Kündigung vor, kann uns der Arbeitgeber fristlos kündigen. Der Arbeitgeber muss hierfür Gründe anführen, warum eine Zusammenarbeit während der gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Für eine fristlose Kündigung muss bereits eine Abmahnung erfolgt sein. Die Abmahnung steht dabei für das Aufzeigen von Leistungsmängeln. In dieser muss ebenfalls benannt sein, welche Folgen im Wiederholungsfall entstehen können. Ausnahme wäre eine besonders schwere Pflichtverletzung. Bei diesem Vorfall kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen. Die schwere Pflichtverletzung liegt immer im Ermessen. Ein körperlicher Angriff auf einen Kunden, einen Mitarbeiter oder der Griff in die Kasse als auch andere Straftaten, die direkt mit dem Arbeitgeber zusammenhängen, können hierfür ausreichend sein. Der bloße Verdacht einer Straftat reicht jedoch nicht aus. In vielen Fällen muss der Arbeitnehmer auch die Chance erhalten, sich zu den Vorwürfen äußern zu können.

Kann zum Beispiel eine ordentliche Kündigung aus tariflichen Gründen nicht erfolgen, verwendet man gerne eine außerordentliche. Dabei wird jedoch die außerordentliche Kündigung nicht als fristlos gesetzt, sondern mit einer sogenannten Auslauffrist.

Kündigungsschutzklage

Ist die Kündigung erfolgt, kann der Mitarbeiter rechtliche Schritte in Anspruch nehmen. Hierzu dient die Kündigungsschutzklage. Dabei werden der Grund und die Gültigkeit der Kündigung  gerichtlich durch das Arbeitsgericht geprüft. Bitte beachten Sie dabei immer die Fristen. Eine Prüfung ist nur dann möglich, wenn die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung eingereicht wurde! Ausnahmen gelten dann, wenn der Kündigungsschutz auf Ihr Arbeitsverhältnis nicht angewandt werden kann. Befinden Sie sich erst kurz im Betrieb (unter 6 Monaten) oder handelt es sich um einen Kleinbetrieb (mit unter 5 Personen) kann eine gerichtliche Prüfung auch ohne Frist erfolgen.

Vielfach sind zum Beispiel die Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung führten, zweifelhaft. Eine Überprüfung lohnt sich in diesen Fällen. Suchen Sie am besten dazu einen Rechtsanwalt auf, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.

Kostenlose Rechtshilfe

Verfügen Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel für eine Rechtsberatung, können Sie unter Umständen einen Beratungshilfeschein beantragen. Der Beratungshilfeschein kann direkt beim örtlichen Amtsgericht beantragt werden. Mit diesem können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Sie erhalten die gewünschte Rechtsberatung kostenfrei. Anfallende Kosten wickelt der Rechtsanwalt direkt mit dem Amtsgericht ab. Einzig einen Unkostenbeitrag von 10 Euro sind direkt zu zahlen. Viele Anwälte erlassen diesen allerdings auch. Ein Anspruch auf einen Beratungshilfeschein besteht, wenn Sie nicht bereits eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und Sie nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen. Dem Antrag ist der Nachweis über Ihre Vermögenslage beizufügen. Die Einkommensgrenzen liegen oft höher als man tatsächlich vermutet. Vom Einkommen können Sie Miete, Unterhalt und selbst gezahlte Krankenversicherungsbeiträge (Selbstständige & Co.) in Abzug bringen.

Beratungshilfeschein

Mein Recht bei der ordentlichen Kündigung

Im normalen Fall erfolgt eine ordentliche Kündigung. Hierfür ist ein Grund, der sachbezogen sein muss, zu nennen. Ist auf den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, darf eine ordentliche Kündigung eigentlich nur dann erfolgen, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Die Gründe werden dabei oft von den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Es kann sich zum Beispiel um einen Grund handeln, der in der Person oder dem Verhalten des Arbeitsnehmers liegt. Aber auch aus erforderlichen betrieblichen Gründen kann eine ordentliche Kündigung erfolgen. Nachweisen muss der Arbeitgeber jedoch, das er dabei nur die Person gewählt hat, die es nicht so hart trifft.

Ist die ordentliche Kündigung erfolgt, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Kündigungsfrist weiter bezahlen. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden, also freigestellt sind. Bei kleinen Betrieben (unter 5 Mitarbeitern) ist das Kündigungsschutzgesetz nicht zu beachten. Dennoch muss auch hier eine Lohnfortzahlung erfolgen.- Sofern der Arbeitnehmer erklärt, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein und eine Klage auf Feststellung einreichen will. Bei Unternehmen, die mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen und eine Massenentlassung planen, muss dieses zuvor mit dem Arbeitsamt abgestimmt werden. Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit sogar eine Entlassungssperre erwirken.

Lesen Sie bald mehr:
Teil 2: Kündigungsfristen  
Teil 3: Besonderer Kündigungsschutz  
Teil 4: Betriebsbedingte Kündigung 
Teil 5: Aufhebungsvertrag 
Teil 6: Ich kündige 

Artikelbild S. Hofschläger, pixelio.de