Fluthelfer können sich freinehmen

| 10. Juni 2013

Gegen das Hochwasser helfen nur viele gemeinsame Hände. Feuerwehr, DLRG, und das THW sind bei solchen Notlagen fast ohne Pause im Einsatz. Von einer Baustelle zur nächsten Baustellen leisten sie wichtige Arbeit. In solchen Notlagen müssen sie vom Arbeitgeber freigestellt werden.

Für wen gilt die Freistellung

Grundsätzlich für alle ehrenamtliche Fluthelfer, die aktiv in einer Notsituation als Helfer im Einsatz sind. Während der Freistellung besteht aber auch weiterhin der volle Anspruch auf den Lohn. Das THW (Technisches Hilfswerk) hat dazu auch einen Paragraphen parat. So ergebe sich dieser Anspruch aus dem Paragraphen 3 des THW-Gesetzes.  Aber nur für ehrenamtliche THW Helfer. Für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr gelten in den jeweiligen Landesgesetzten die einzelnen Regelungen zum Katastrophenschutz.

Muss der Arbeitgeber bezahlen

Ja, der Arbeitgeber muss den Lohn während der Freistellung im Katastrophenfall für Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Helfer tätig sind, weiter bezahlen. Allerdings kann der Arbeitgeber die Auslagen vom Staat erstatten lassen. Die Voraussetzungen dafür sind unterschiedlich. Das THW bearbeitet Erstattungen zum Beispiel direkt, wenn ein Arbeitnehmer dort mehr als 2 Stunden pro Tag oder sieben Stunden innerhalb von 14 Tagen als Helfer im Einsatz ist.

Wer ist ehrenamtlich

Zunächst handelt es sich bei ehrenamtlichen Helfern um kein zusätzliches Arbeitsverhältnis. Ein Kündigungsschutz bestehe daher bei einem Ehrenamt keinesfalls. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht bereits im April 2013 entschieden. Das THW bietet über seine zahlreichen Ortsverbände die Möglichkeit, als ehrenamtlicher Helfer tätig zu werden. Dazu bietet das Technische Hilfswerk eine spezialisierte Ausbildung an, die unterschiedliche Punkte umfasst. Auch die freiwillige Feuerwehr, das DRK und viele andere Institutionen und Vereine bieten eine entsprechende Möglichkeit.

 

Artikelbild by Alexandr a. H. (pixelio.de)