Freizeitverhalten kann Kündigung rechtfertigen

| 25. November 2016

In der Regel hat sich der Arbeitgeber für das Freizeitverhalten seiner Mitarbeiter nicht zu interessieren. Doch es kann Ausnahmen geben, die sogar eine Kündigung rechtfertigen können. Das ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn das Freizeitverhalten negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.

Wer in einem Autohaus arbeitet und sich in seiner Freizeit an illegalen Autorennen beteiligt, muss mit einer Kündigung rechnen. Wer auf seiner Facebook Seite zum Beispiel rechte Parolen wiedergibt, kann ebenfalls als Verkäufer oder generell in einem Job mit Kundenkontakt untragbar werden. Auch hier droht die Kündigung. Gleiches kann auch dann gelten, wenn auf dem Facebook-Account Bilder von übermäßigem Alkoholkonsum gepostet werden oder Nacktbilder. Hier kommt es schlussendlich darauf an, in welchem Bereich der Arbeitnehmer tätig ist. Sofern das Freizeitverhalten negative Auswirkungen auf die Arbeit hat, droht eine Kündigung, die rechtens ist.

Über Kündigung und Tipps zum Verhalten berichtet auch immer wieder das Magazin mein-jahr.com. Hier geht es um viele Themen aus dem Leben und alles, was mit Geld in Verbindung steht. Also letztlich auch der Beruf und damit die Karriere, die mit dem Bereich der Kündigung wieder verbunden ist.

Freizeitverhalten bei Krankschreibung

Auch in diesem Punkt kommt es oft zu einem Fehlverhalten, das eine Kündigung nach sich ziehen kann. Grundsätzlich darf jedoch ein Arbeitnehmer allen Tätigkeiten nachgehen, die seiner Genesung praktisch nicht im Weg stehen. Generell darf er dabei auch einer Nebentätigkeit nachgehen, sofern dadurch der Heilungsprozess nicht verzögert wird. Kommt es beim Freizeitverhalten während der Krankschreibung jedoch zu einer Verzögerung der Heilung, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht (siehe auch hier: BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93). Hierbei gilt die Entgeltfortzahlung nur solange, wie die reguläre Arbeitsunfähigkeit bei einem pflichtgemäßen Verhalten angedauert hätte. Bei einer Verzögerung ist der Arbeitgeber also nicht mehr verpflichtet, eine weitere Entgeltfortzahlung zu leisten.

Hat der Arbeitgeber eine Krankheit vorgetäuscht, kann er auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Diese Tatsache ist zudem ein vollendeter Betrug, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch seine Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen hat.

Bildquellenangabe: Peter Freitag  / pixelio.de