Resturlaub bis Jahresende verbrauchen

| 20. November 2016

Viele Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Resturlaub im ablaufenden Kalenderjahr. Dabei sollten diese Tage noch schnell genommen werden. Denn der Verbrauch bis zum Jahresende kann durchaus Pflicht sein. Generell führt das Thema Resturlaub immer wieder zu streitbaren Diskussionen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sinnvoll ist es daher, sich frühzeitig auszutauschen.

Besteht aktuell noch ein Anspruch auf Resturlaub bis zum Jahresende, kann der Arbeitgeber anordnen, diesen bis zum Ende des Jahres aufzubrauchen. Andernfalls verfällt dieser. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Die Tage verfallen nicht und können in das erste Quartal des neuen Jahres mitgenommen werden, wenn betriebliche Ereignisse es nicht möglich machten, den Urlaub noch bis Ende des Jahres zu nehmen.

Resturlaub verfällt auf Ende Jahr

Der Arbeitgeber kann also anordnen, dass der bestehende Resturlaub noch in diesem Jahr verbraucht wird. Andernfalls verfällt der Anspruch. Gleichzeitig besteht aber ebenso die Möglichkeit, dass der Chef die Übernahme in das neue Jahr genehmigt. Generell sollten Arbeitnehmer daher das Gespräch suchen und die Sache mit dem bestehenden Resturlaub klären.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG besagt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr, in dem dieser entstanden ist, nutzen muss. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn betriebliche Gründe dieses ermöglichen oder der Arbeitgeber diesem zugestimmt hat (siehe auch § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Das gilt ebenso bei Krankheit, wodurch der Mitarbeiter keine Chance hatte, seinen Resturlaub noch im gleichen Kalenderjahr nutzen zu können. Der Anspruch überträgt sich damit auf das kommende Jahr. Befand sich ein Mitarbeiter in einer 6-monatigen Probezeit kann der Resturlaub über die ersten drei Monate des Folgejahres gültig bleiben.

Auszahlung für Resturlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht eine Geldauszahlung für den Resturlaub als Eintausch nicht vor. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Urlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnte.

 

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