Dienstwagen – Steuerlicher Irrsinn

| 22. August 2015

Der Dienstwagen ist bei vielen Arbeitnehmern und Führungskräften heiß begehrt. Doch durch den steuerlichen Wirrwarr wird er leicht zum Irrsinn. Wie auch in vielen anderen Bereichen, sind die Regeln zum Dienstwagen steuerlich sehr komplex. Die meisten Unternehmen stellen in bestimmten Hierarchien Wagen auf Firmenkosten zur Verfügung. Nicht selten mit hohen Ausstattungsmerkmalen. Doch eines wird beim Dienstwagen gerne vergessen. Dieses Privileg muss versteuert werden. Wir haben dazu einmal die wichtigsten Punkte und Informationen zusammengestellt.

Wenn der Dienstwagen zum Horror wird

Der Fiskus bereichert sich auch am Dienstwagen. Und das nicht zu knapp. Das Steuerrecht um dieses Statussymbol ist sehr kompliziert. Vor der Zusage zu einem Dienstwagen, sollten die steuerlichen Auswirkungen in Ruhe analysiert werden. Eine Zusage sollte also nicht vorschnell erfolgen. Helfen kann hierbei der Steuerberater. Eine wichtige Frage zunächst ist, wie weit der Dienstwagen durch die Firma finanziert wird. Ist das Angebot bereits inklusive der Privatfahrten und anfallenden Spritkosten oder müssen diese vom Mitarbeiter mitfinanziert werden.

Die Privatnutzung

Das Problem beim Dienstwagen ist die Privatnutzung. Der Wagen wird in der Regel nicht nur für dienstliche Fahrten genutzt. Genau hier beginnt das Problem mit der Steuer. Private Fahrten mit dem Dienstwagen müssen versteuert werden. Jede Fahrt, die nicht für die Firma unternommen wird, gilt dabei als privat. Generell geht der Fiskus von privaten Fahrten immer dann aus, wenn der Mitarbeiter auf seinen Namen selbst kein Fahrzeug angemeldet hat. Hier wird der Nachweis, das keine privaten Fahrten stattgefunden hat, erschwert. Die private Nutzung des Dienstwagens gilt bei Angestellten als „geldwerter Vorteil“.

Wir wird gerechnet

Die Praxis kennt besonders zwei Modelle beim Dienstwagen. Entweder gilt das Fahrtenbuch als Berechnung oder es wird nach der 1-Prozent-Regel berechnet. Dabei kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr neu entscheiden, welche Methode zur Berechnung herangezogen wird.

Das Fahrtenbuch

In dem Fahrtenbuch wird jeder private Kilometer genau eingetragen. Und zwar genau mit Datum. Das führt nicht nur zu Mehraufwand. Vielfach ist diese Methodik auch steuerlich angreifbar.

1-Prozent-Regelung

Diese Regelung ist beim Dienstwagen wesentlich bequemer. Hierzu wird der Listenpreis (inkl. Zusatzausstattung) herangezogen. Davon muss der Angestellte 1 Prozent monatlich als geldwerten Vorteil leisten. Das ist viel und kann den Vorteil schnell zu einem teuren Nachteil werden lassen. Hinzu kommen noch einmal 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer, für die übliche Fahrt von der Wohnung ins Büro. Damit die 1-Prozent-Regelung überhaupt angewandt werden kann, muss das Fahrzeug zu über 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

Werbungskosten beim Dienstwagen

Die Werbungskosten können bei beiden Berechnungsmodellen in Abzug gebracht werden. Das sind vor allem die Kosten für die Fahrten zur Arbeit. Der Fiskus erkennt diese mit 0,30 Euro pro Kilometer an. Allerdings nur die Hinfahrt. Nicht die Rückfahrt.

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