Buttons und B2B im Internet

| 25. November 2013

Lange bestand im Internet für viele Verbraucher Unsicherheit, ob die Nutzung einer Dienstleistung im Internet kostenlos ist oder ob schon mit wenigen Klicks unbemerkt Kosten entstanden. Dieses führte viele Jahre zu großer Verunsicherung und zahlreichen Gerichtsverfahren. In der Regel war damals die Sache eindeutig. Ein Vertrag kam bei fehlender Kennzeichnung nicht zustande. Eine Zahlungspflicht bestand als nicht. Aufgrund dieser Unklarheiten und Gerichtsverfahren, die sich von Jahr zu Jahr häuften, hatte der Gesetzgeber mit dem 01.08.2012 eine neue Button-Regelung eingeführt.

Verbraucher sollen gestärkt werden

Für den Gesetzgeber stand der Verbraucher im Vordergrund, der mit dieser neuen Button-Lösung klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit einem weiteren Klick kostenpflichtige Leistungen in Anspruch genommen werden. Dabei kann es sich um ein Abonnement (z.B. Bestellung einer Zeitschrift als Print-Ausgabe oder E-Ausgabe), eine Dienstleistung oder auch Produkte aller Art handeln. Seit diesem Datum sind somit deutsche Webanbieter verpflichtet, diesen Button zu führen. Prägnant taucht er dabei spätestens im letzten Bestellschritt auf. Also ab dem Zeitpunkt, wo mit einem Klick eine kostenpflichtige Leistung bestellt wird. Je nach Anbieter lautet dabei die Button-Aufschrift mal „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder „jetzt kaufen“. Beides sind klare und deutliche Hinweise, das mit dem nächsten Klick weitere Kosten entstehen. Bei Privat-Kunden müssen die weiteren Kosten genau aufgeführt werden. Maßgeblich ist dieses aber nur für Verbraucher. Für den B2B Bereich ist eine solche Lösung nicht als Pflicht vorgesehen. Dennoch setzten mittlerweile viele B2B Portale ebenfalls auf einen gut erkennbaren Button. Immerhin geht es hier um Geschäfte zwischen und mit Unternehmern beziehungsweise Selbstständigen. Dabei sind die Regeln aber auch klar vom Gesetzgeber formuliert. Wer kauft, muss auch zahlen.

Ein schönes Beispiel

Ein schönes Beispiel hierfür zeigt mit der Rechtssache der B2B Technologies Chemnitz GmbH. Hier lassen sich ebenfalls einige interessante Punkte für den Umgang mit B2B Plattformen entnehmen. Grundsätzlich gilt: Diese Seiten sind ausschließlich für Gewerbetreibende zu nutzen. Ebenso die Plattform der B2B Technologies Chemnitz GmbH. Meldet sich ein Privatkunde an, um das Angebot anzusehen, kann das unter Umständen sogar strafrechtlich relevant werden. Denn Fakt ist, mit Anmeldung erfolgt ein klarer Hinweis darauf, dass dieses Angebot nur für Gewerbekunden bestimmt ist. Wer sich nun mit der Anmeldung dabei als Gewerbetreibender ausgibt und den Betreiber der Plattform mit seinen Angaben in die Irre leitet, macht sich unter Umständen dem versuchten Betrug schuldig. So ist dieses Problem auch bei vielen Office-Versandshops zu erkennen, die nur an Gewerbetreibende liefern. Auch hier erfolgen immer wieder Anmeldungen durch private Verbraucher.

Nun gibt es mittlerweile auch viele B2B Plattformen im Internet, die über ein kostenpflichtiges Zugangssystem verfügen. Doch was ist der Unterschied dabei zum normalen Verbraucher. Im Gegensatz zum Verbraucher besteht beim Gewerbetreibenden kein Widerrufsrecht. Mit dem Klick auf den Button ist der Vertrag grundlegend wirksam. Das kann sowohl bei einem Kauf als auch bei einer Dienstleistung (Zugang zu einem Portal) der Fall sein.

Das Gleiche lässt sich auch beim Metro Großmarkt erkennen. Zugang erlangen nur Gewerbetreibende. Versuchen Privatpersonen Zugang zu erlangen, kann das mitunter Folgen nach sich ziehen. Unter dem Strich bleibt aber selbst bei einem so erlangten Zugang durch einen Verbraucher, die Zahlungs- und Abnahmepflicht bestehen. Das bezieht sich sowohl auf Dienstleistungen als auch Produkte, die auf diesem Weg bestellt wurden. Der Besteller kann sich also nicht später darauf berufen, dass er die Anmeldung irrtümlich vorgenommen habe. Darum sollten Sie vor dem Absenden eines Formulars, immer einen genauen Blick auf die Webseite werfen. Grundsätzlich gilt: Da, wo Name und Adresse eingegeben werden müssen, kommt zumeist immer ein Vertrag zustande. Es stellt sich nur die Frage, ob Kosten entstehen. Als Beispiel lassen sich Free-Mail-Dienste benennen. Auch hier ist die komplette Eingabe Ihrer Adresse erforderlich. Mit dem Absenden kommt automatisch ein Vertrag zustande.

 

Bild: Tim Reckmann / pixelio.de