Betriebstreue für Kündigungsfristen wichtig

| 19. September 2014

Die Kündigungsfristen führen jedes Jahr zu unzähligen Klagen vor den Arbeitsgerichten. Nun hat das Bundesgericht sich erneut die Fristen zur Prüfung vorgenommen und betont, dass hierbei auch die Betriebstreue weiterhin zu beachten ist. Arbeitnehmer, die besonders lange im Betrieb gearbeitet haben, also über eine Betriebstreue verfügen, können sich über längere Fristen nach wie vor freuen. Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist von 1 bis zu 7 Monat/en. Mitarbeiter, die bereits deutlich länger im Unternehmen sind könnten mit dem Nachweis einer Betriebstreue unter Umständen auch längere Kündigungsfristen einklagen. Das prüft nun das Bundesarbeitsgericht. Grundlage hierfür: Umso länger ein Arbeitnehmer im Betrieb gearbeitet hat, desto größer sollte die Trennungsfrist sein.

Das Urteil zur der Betriebstreue

Mit dem neuen Urteil dürften sich künftig die Kündigungsfristen erhöhen. Desto länger die Betriebstreue war, umso länger kann die Frist für die Kündigung sein. So das Motto. Mit dem neuen Urteil erklärte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Staffelung der einzelne Fristen bei der Kündigung, die sich nach der Dauer der jeweiligen Betriebszugehörigkeit bemessen für rechtmäßig. Eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer, wie sie eine junge Frau als Begründung einbrachte, liege nach Absicht der Richter nicht vor. Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber für Mitarbeiter mit langer Betriebstreue auch entsprechende längere Fristen für die Kündigung ein. Nach dem Arbeitsgericht seinen diese Regelungen durchaus angemessen.

Die gesetzlichen Regelung im Einzelnen

Wird ein Angestellter entlassen, müssen die Kündigungsfristen beachtet werden. Die Basis für die gesetzliche Kündigungsfrist entsteht nach der Probezeit und beträgt 4 Wochen. Nach und nach sind 7 Stufen vorgesehen. Diese reichen von 1 bis zu 7 Monaten (bei einer Betriebstreue von 20 Jahren). Wer als Arbeitnehmer kündigen möchte, kann sich hingegen auf die gesetzlichen Basiszeiten berufen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Das neue Urteil durch die Erfurter Richter ist brisant und für alle Arbeitnehmer wichtig. Im Jahr 1993 hatte das Bundesverfassungsgericht die Fristen zur Kündigung für alle vereinheitlicht. Nur in Tarif- und auch dem Arbeitsvertrag direkt können abweichende Fristen vereinbart werden.

Das Gericht prüfte nun in der Anhörung, ob durch die Betriebstreue jüngerer Arbeitnehmer unter Umständen benachteiligt werden. Die Klägerin wollte deutlich machen, dass die Betriebstreue eine unzulässige Ungleichbehandlung beim Alter bedeutet.

Deutschland hat die EU-Regelung noch nicht umgesetzt

Schon Anfang 2010 gab es zur Betriebstreue ein Urteil durch den Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte damals die alte Regelung gekippt, wonach generell nur die Zeiten nach dem 25. Lebensjahr anzurechnen sind. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung aber bislang nicht umgesetzt.

Bild: Stadt Braut/Flickr.