Abmahnungen werden heute vielfach erteilt. Für den betroffenen Mitarbeiter ist das jedoch oft eine Belastung. Denn immerhin erklärt der Arbeitgeber mit der Abmahnung, das bestehende Arbeitsverhältnis als bedroht. Oft stellt sich für den Arbeitnehmer die quälende Frage, wie man auf eine Abmahnung reagieren soll. Hierbei sollten sowohl rechtliche Erwägungen als auch strategische einfließen. Nicht immer ist eine Abmahnung wirklich schlüssig und rechtlich einwandfrei. Manchmal ist es jedoch auch so, dass sich der Arbeitgeber einfach nur über das Verhalten seines Mitarbeiters gestört fühlte. Die Abmahnung also nur Ausdruck seiner Enttäuschung ist, ohne dass jedoch ernsthaft ein Kündigungsgedanke erhoben wurde. Ein gerichtliches Vorgehen gegen die Abmahnung könnte damit die Kluft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vergrößern. Dieser Weg sollte also in der Tat nur als letztes Mittel eingeschlagen werden.
Abmahnung und die Personalakte
Ist die Abmahnung unverständlich, sollten Arbeitnehmer vorab Einsicht in ihre Personalakte nehmen. Danach können dann Stellungnahmen zur vorliegenden Abmahnung erfolgen. Sind Gründe ersichtlich, dass eine Abmahnung grundlos erfolgte oder nicht nachvollziehbar ist, kann der Mitarbeiter auf eine Beseitigung klagen. Aber wie bereits angesprochen könnte eine solche Klage das Klima zwischen beiden Parteien erschweren.
Abmahnung und Gegendarstellung
Sind die aufgeführten Gründe in der Abmahnung nicht nachvollziehbar, ist eine Gegendarstellung wichtig. Diese sollte jedoch immer in Ruhe und in Abstand erfolgen. Schnellschüsse sollten vermieden werden. Grundsätzlich gilt, dass eine Gegendarstellung sachlich sein muss. Ebenso darf diese sich nur auf Punkte der Abmahnung beziehen.
Die Gegendarstellung muss zur Personalakte beigefügt werden. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Unabhängig, ob sich dieser mit den Gründen der Gegendarstellung einverstanden erklärt. Auch bei einer berechtigten Abmahnung muss die Gegendarstellung der Akte eingefügt werden.
Die Gegendarstellung hat zwar unmittelbar keinen direkten Nutzen, kann aber bei einer späteren Kündigung wichtig sein. Sie dient dann als Hürde für eine Betriebsanhörung. Der Mitarbeiter kann aber durchaus auch später noch gegen die Abmahnung gerichtlich angehen. Eine bereits im Vorfeld eingelegte Gegendarstellung hindert daran nicht. Allerdings sollten, wie bereits betont, die Gründe sachlich und nachvollziehbar sein.
Klageverfahren
In größere Unternehmen kann sich der Arbeitnehmer über die Abmahnung auch direkt beschweren. Dieses führt zu einer Überprüfung durch eine höhere Stelle. Alternativ kann sich der Mitarbeiter auch an den Betriebsrat wenden. Dieser ist dann ebenfalls verpflichtet, die Abmahnung zu prüfen. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass die Mittel des Betriebsrats jedoch beschränkt sind. Kommt es zu unterschiedlichen Ansichten bei der Beurteilung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann keine Einigungsstelle angerufen werden. Grund ist dafür, das der Arbeitnehmer vorrangig seinen gerichtlichen Anspruch geltend zu machen hat. Zuständig dafür ist das örtliche Arbeitsgericht. Hier kann eine Klage auf Entfernung der Abmahnung eingereicht werden. Ein solches Verfahren sollte allerdings nur dann eingereicht werden, wenn die Erfolgsaussichten gut sind. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen bei der Beurteilung weiterhelfen. Aussicht auf Erfolg ist dann begründet, wenn die Abmahnung unberechtigt ist und damit das berufliche Fortkommen der betroffenen Person gefährdet werden könnte. Ausreichend wäre auch ein formeller Fehler. Verstöße, die nicht als solche gewertet werden könnten bis hin zu falschen Behauptungen und Ehrverletzungen.
Die Beweislast für die Richtigkeit obliegt dem Arbeitgeber. Vielfach enden die Klagen in einem Kompromiss. Die Abmahnung bleibt eine Zeitlang in der Personalakte und wird danach komplett entfernt.
Was, wenn die Abmahnung berechtigt ist
Ist die Abmahnung berechtigt und es liegt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Auch hier sind Ruhe und Sachlichkeit wichtig. Manchmal empfiehlt es sich, einige Tage zu warten, bis sich alle Seiten beruhigt haben. Oft kann ein klärendes Gespräch die Grundlage für eine künftige gute Zusammenarbeit bieten.