Das Weihnachtsgeld führt ja stets zu langen Diskussionen. Was als freiwillige Zahlung durch den Arbeitgeber begann, kann schnell zu einem Anspruch für den Arbeitnehmer werden. Gerade beim Weihnachtsgeld gibt es immer wieder unterschiedliche Auffassungen, die schnell in einem Streit enden. Da Weihnachten bald wieder vor der Tür steht, Grund genug noch einmal einen Blick auf diese Regelung zu werfen. Um in das Thema einzuleiten, beziehen wir uns zuvor auf ein Urteil zum Weihnachtsgeld.
Weihnachtsgeld – Urteil durch BAG (08.10.2010)
Az.: 671/09
In der Rechtssache zahlte ein Arbeitgeber in den Jahren 2002 bis einschließlich 2007 immer ein Weihnachtsgeld in Höhe des Bruttomonatsverdienstes. Für die Arbeitnehmer nicht nur eine verlockende Prämie, sondern zugleich auch ein finanzieller Bestandteil, der in die Kalkulation am Jahresende mit einfloss. Der Arbeitgeber zahlte das Weihnachtsgeld aus, ohne das ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt wurde. Bedingt durch die Wirtschaftskrise im Jahre 2008 verweigerte der Arbeitgeber jedoch die Auszahlung des Weihnachtsgelds. Als Begründung berief er sich dabei auf eine Formulierung im Arbeitsvertrag. Darin erklärte das Unternehmen, das Prämien, Zulagen und das Weihnachtsgeld soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, freiwillig und ohne jegliche rechtliche Verpflichtung ausgezahlt würden.
Die Klausel im Genauen:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Nach einer Prüfung vor dem Bundesarbeitsgericht wurde der Vertragsbestandteil jedoch als zu unklar bezeichnet. Eine eindeutige Formulierung würde fehlen. Ferner könnte man die obige Aussage auch so verstehen, dass zum Beispiel das Weihnachtsgeld aus freien Stücken aber verpflichtend ausgezahlt werden würde. Diese unklare Formulierung geht damit zu Lasten des Unternehmens. Denn dieses habe in den vergangenen Jahren bei der Auszahlung vom Weihnachtsgeld nicht ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen. Somit entstand auch für die Folgejahre ein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld. Die vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag, die sich als unklar erwies, konnte den Rechtsanspruch nicht entkräften. Der Arbeitgeber musste das Weihnachtsgeld auszahlen.
Az.: 671/09, BAG, 08.12.2012
Weihnachtsgeld und der Anspruch
Zunächst einmal wollen wir klären, was man unter Weihnachtsgeld eigentlich verstehen kann. Nicht immer erfolgt die Zahlung direkt als >> Weihnachtsgeld<
Bitte verwechseln Sie das Weihnachtsgeld nicht mit dem 13. Monatsgehalt. Beide Zahlungen werden gerne miteinander in einen Topf geworfen. Das jedoch ist falsch. Denn das 13. Monatsgehalt ist keine Sonderzahlung. Es gehört im Gegensatz zum Weihnachtsgeld zum Teil des Jahresgehaltes.
Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld
Mit dieser Frage beschäftigen sich immer wieder die Arbeitsgerichte. Zunächst einmal besteht grundsätzlich zwar kein Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Was anderes kann es aber sein, wenn in den Jahren zuvor dieses ausgezahlt wurde. Somit hängt das Weihnachtsgeld immer davon ab, ob und in welcher Situation es ausgezahlt wurde. Das obige Urteil hat die Sachlage ja bereits verdeutlicht. Der Unternehmer versucht, das Weihnachtsgeld immer als freiwillige Zahlung zu untermauern. So sollte es auch sein. Wird es dennoch mehrere Jahre nacheinander ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer unter Umständen davon ausgehen, dass die Freiwilligkeit zu einer Pflicht für den Arbeitgeber geworden ist. Somit könnte ein Anspruch auf erneute Auszahlung bestehen, auch wenn das Unternehmen ablehnt. Manchmal ergibt sich die Zahlung aber auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
In vielen Fällen leitet sich aber der Anspruch einfach daraus ab, das der Arbeitgeber wiederholt freiwillig das Weihnachtsgeld ausgezahlt hat. Auch als so genannte betriebliche Übung bezeichnet. Dieses ist der Fall, wenn das Unternehmen das Weihnachtsgeld mindestens 3 Jahre vorbehaltlos hintereinander ausgezahlt hat. Vorbehaltlos bedeutet im Konkreten, das die Auszahlung ohne Erklärung auf Freiwilligkeit erfolgte. Damit ist nach betrieblicher Übung ein Anspruch für den Arbeitnehmer entstanden. Eine normale Klausel im Arbeitsvertrag daraufhin, dass ein Weihnachtsgeld stets freiwillig ausgezahlt wird, ist zumeist nichtig und wird durch die Arbeitsgerichte nicht anerkannt.
Für Arbeitgeber
Wer jedoch die Freiwilligkeit betonen möchte, sollte jedes Jahr mit Auszahlung deutlich darauf hinweisen und sich dieses gegenzeichnen lassen. Ob das jedoch wirklich einen hundertprozentigen Schutz bietet, ist nicht gewährleistet. Es empfiehlt sich, für die Formulierung einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Müssen alle Weihnachtsgeld erhalten
Grundsätzlich ja. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz beim Weihnachtsgeld. Erhalten zum Beispiel bestimmte Kollegen oder eine bestimmte Gruppe dieses Geld, darf der Arbeitgeber Ihnen das Recht ohne einen wichtigen Grund nicht verweigern.
Teilzeitbeschäftigte und Weihnachtsgeld
Auch Teilzeitbeschäftigte haben nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Für den Ausschluss gibt es keinen sachlichen Grund. Teilzeitbeschäftigte müssen also ebenso wie Vollzeit-Arbeitnehmer im Betrieb das Weihnachtsgeld erhalten. Alles andere würde gegen das Diskriminierungsverbot und dem Teilzeit- und Befristungsverbot verstoßen.
Wie können bestimmte Mitarbeiter ausgeschlossen werden
Obig hatten wir bereits angesprochen, das Weihnachtsgeld grundsätzlich an jeden Arbeitnehmer im Betrieb auszuzahlen ist. Alles andere würde gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Dennoch kann sich der Arbeitgeber auf einen wichtigen Grund im Einzelfall berufen. So muss er einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung haben. So könnten zum Beispiel Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt oder einer leistungsabhängigen Vergütung hiervor ausgeschlossen werden. Das mag zwar den rechtlichen Anforderungen genügen, dürfte aber zu einem Motivationsabfall führen.
Ebenso kann das Weihnachtsgeld von der Dauer der betrieblichen Zugehörigkeit abhängig gemacht werden.
Arbeitgeber widerruft Weihnachtsgeld
Der Arbeitgeber kann die Zahlung vom Weihnachtsgeld widerrufen. Allerdings ist dieses nicht so ohne Weiteres möglich. Der Widerruf selbst setzt ja bereits voraus, dass ein Anspruch entstanden ist. Somit behält sich das Unternehmen einseitig vor, diesen Anspruch zu widerrufen. In der Regel wurde dazu aber kein eindeutiges Widerrufsrecht vereinbart, somit kann der Arbeitgeber keinen Gebrauch machen. Nur wenn dieses im Arbeitsvertrag deutlich und sichtbar vereinbart wurde, kann er sich unter Umständen darauf berufen. In den meisten Arbeitsverträgen jedoch fehlt diese Klausel.
Schon in einem Urteil aus dem Jahre 2008 hat das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 606/07 v. 30.07.2008) entschieden, das die Formulierungen, die teilweise über Jahrzehnte Verwendung fanden, zu unklar und damit nicht sind. So hat auch das BAG klar gesagt, das sich hierbei zwei ausschließende Regelungen gegeneinander ständen. Zu einem die freiwillige Zahlung vom Weihnachtsgeld und zum anderen der Widerruf. Denn ein Widerruf sei bei einer freiwilligen Zahlung gar nicht möglich. Somit führe die Kombination von Freiwilligkeit und Widerrufsvorbehalt automatisch zu deren Unwirksamkeit.
Selbst dann, wenn ein Widerruf vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einfach widerrufen! Er muss nachweisen, dass die vertraglich vereinbarten Gründe dafür auch vorliegen. Andernfalls wäre der Widerruf unbillig nach § 315 BGB. Das wäre der Fall, wenn es beim Arbeitnehmer zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.
Weihnachtsgeld bei Arbeitsausfall
Viele Arbeitgeber versuchen das Weihnachtsgeld bei einem Arbeitsausfall zu kürzen. Das kann auch bei erfolgter Elternzeit versucht werden. Allerdings hängt die Frage, ob das Unternehmen das Weihnachtsgeld kürzen kann, immer davon ab, welchen Charakter die Zahlung einnimmt. Ist die Zahlung klar als Weihnachtsgeld definiert, also eine Sonderzahlung für die die Belohnung Ihrer Betriebstreue, kann das Weihnachtsgeld NICHT gekürzt werden!
Bei dem 13. Monatsgehalt jedoch kann eine Kürzung erfolgen. Hierunter muss klar unterschieden werden.
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