Selbstanzeige nach Steuerstraftaten

| 14. November 2013

Der Fall Uli Hoeneß hat uns gezeigt, dass auch die Selbstanzeige so einige Tücken bietet. Zugleich entbrannte mit diesem Fall eine sehr emotionale Debatte, ob Selbstanzeigen ein noch probates und zeitgemäßes Instrument sind. Grundsätzlich dient die Selbstanzeige bei Steuerstraftaten auch dazu, Fehler später zu korrigieren. Sie soll also einen Anreiz bieten, Sünden der Vergangenheit zu berichtigen. Für beide Seiten kann das zu einem Gewinn werden. Der Steuersünder kommt unter Umständen straffrei davon und der Staat erhält seinen maßgeblichen Anteil mit einem Bonus, ohne dass hohe Kosten in langjährige Ermittlungsverfahren fließen müssen. Fakt ist aber auch, dass der Fall Uli Hoeneß das Bild dabei sehr verdreht hat. Sicherlich kommt es bei den Gutverdienern immer einmal wieder zu solchen Sünden. Die Zahlen sind aber in allen Schichten gleich. Eine privilegierte Gruppe der Steuerhinterzieher gibt es nicht. Auch wenn häufig in den Medien ein anderes Bild gezeigt wird.

Selbstanzeigen bei Steuerstraftaten können für beide Seiten Sinn machen

Bevor jedoch die Sünden offen gelegt werden sollen, ist eine Rechtsberatung bei Selbstanzeige eigentlich unverzichtbar. Dieses Instrument ist übrigens keine Erfindung der Neuzeit, sondern gehört bereits seit langer Zeit zu unserem System.

Rückblick Selbstanzeige

So lassen sich bei der Selbstanzeige nach Steuerstraftaten die Vorläufer schon im 19. Jahrhundert finden. Hierauf basiert praktisch der heutige Paragraph in der Abgabenordnung (§ 371 AO). So gab es bereits damals in Bayern um das Jahr 1881 den Artikel 66 (Bayerisches Einkommenssteuergesetz), der eine Strafe unterband, wenn der Schuldige seine Sünde berichtigt oder vervollständigt. Auch in Preußen ließ sich um 1891 eine identische Vorschrift finden. So wurde dort nur eine Ordnungsstrafe in Höhe von 100 Mark verhängt, wenn der Steuersündige noch vor einem Strafverfahren seine Angaben berichtigt oder ergänzt. In anderen Ländern geht es oft sogar einfach. Auch bei Aufdeckung ohne Selbstanzeige wird zumeist einfach auf ein Strafverfahren verzichtet. Statt desen erfolgt die Nachzahlung mit einem Strafanteil. Vielfach hat sich das sogar aus Kostengründen weit mehr bewährt.

Rechtsberatung bei Selbstanzeige

Hierzulande sollte eine Rechtsberatung vor und bei der Selbstanzeige unbedingt erfolgen. Auch wenn sich die Grundsätze und Abläufe zur Selbstanzeige simpel anhören, kann dabei doch so einiges schief gehen. Der Münchner Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht (Kanzlei Höchstetter & Kollegen) hat sich bereits seit Langem auf diesen Punkt spezialisiert. Mit hoher Kompetenz und Fachwissen wird zuvor die Lage des Mandanten analysiert. Schließlich geht es bei einer folgenden Selbstanzeige um vielfältige Punkte, die grundsätzlich im Voraus genau besprochen werden sollten. Die rechtliche Grundlage kann dabei entscheidend sein. Ein ganz wichtiger Punkt, der oft vergessen wird, bezieht sich auf die eidesstattliche Versicherung. So kann seit 2010 vom Steuerpflichtigen die Versicherung an Eides statt im Besteuerungsverfahren verlangt werden. Das kann bereits bei bestehenden Geschäftsbeziehungen im Ausland erfolgen. Diese Versicherung an Eides statt und die Strafbarkeit bei einer Falschangabe entfällt jedoch nicht bei einer Selbstanzeige. Anhand dieser kleinen Feinheiten wird ersichtlich, wie wichtig juristischer Rat im Vorfeld sein kann. Die Kanzlei Höchstetter & Kollegen berät in diesen Punkten bereits seit vielen Jahren erfolgreich namhafte Mandanten.

Selbstanzeige Steuerstraftaten – Ablauf

Die Selbstanzeige ist heute im Gegensatz zu vor 100 Jahren zu einem komplexen Bürokratie-Monster geworden. Werden Fehler gemacht oder nicht alle Daten wahrheitsgemäß vorgelegt, kann die Selbstanzeige nichtig werden. So muss dabei für jede betroffene Steuerart eine richtige und vor allem vollständige Steuererklärung nachgereicht werden. Grundsätzlich kann die Tat, wenn diese einen Betrag von 50.000 Euro übersteigt, auch zur Aufhebung der Straffreiheit führen. Diese Regelung gilt für jeden Veranlagungszeitpunkt. Somit werden die betroffenen Jahre nicht zusammengerechnet. Allerdings wird häufig von einer Verfolgung abgesehen (beim Übersteigen von 50.000 Euro), wenn zu den hinterzogenen Steuern ein Aufschlag von 5 Prozent errichtet wird. Dann darf nach der gesamten Zahlung keine strafrechtliche Verfolgung mehr erfolgen.

Eine Selbstanzeige kann aber nur bis zum Erscheinen eines Prüfer erstattet werden. Ist eine Anordnung bereits verhängt, kann die Anzeige nicht mehr erfolgen. Viele Punkte, bei denen der Teufel bereits im Detail steckt. Eine rechtliche Beratung ist damit sowohl bei kleinen als ganz besonders bei größeren Summen eine Voraussetzung. Vielfach kann auch die strafrechtliche Verjährung von der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung abweichen. Eine Selbstanzeige führt häufig auch dazu, das Steuerfahnder vermuten, dass die Angaben nicht vollständig oder richtig sind. Häufig kommt somit eine genaue Prüfung auf den Steuersünder hinzu. Werden dabei Differenzen festgestellt, bedeutet das oft auch das Aus für die Wirksamkeit einer Strafanzeige.

Vollständige und richtig oft unmöglich

Aber selbst reuige Steuersünder, die wahrheitsgemäß alle Fakten aufdecken wollen, scheitern oft an der Realität. Es ist nahezu unmöglich, anhand der endlosen Zahl von Belegen, Abrechnungen und Auszügen nachträglich die steuerlich richtigen Kapitaleinkünfte zu ermitteln. Eine Teil-Selbstanzeige sieht das Gesetz aber nicht vor. Fehlen Angaben (aus welchen Gründen auch immer) führt die Selbstanzeige keinesfalls zu einer Straffreiheit.

 

Bild: GG-Berlin, frugola, Dieter Schütz / pixelio.de