In unserem Abschluss zum Mobbing am Arbeitsplatz auf Jobsense möchten wir noch einmal die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ansprechen. Kommt es zum Mobbing im Büro durch einen Kollegen rät Jobsense unbedingt dazu, auch den Arbeitgeber anzusprechen. Dieses kann diskret und vertraulich erfolgen. Zuvor sollten Sie sich aber ebenfalls unbedingt sicher sein, das es sich tatsächlich um Mobbing am Arbeitsplatz und nicht um nur normale Streitereien oder Differenzen handelt. Der Arbeitgeber hat gegenüber jedem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Kommt er dieser nicht nach, kann er später unter Umständen auf Schadensersatz verklagt werden. Die Hürden für eine Klage beim Mobbing am Arbeitsplatz sind mittlerweile allerdings sehr hoch. Sinnvoll ist bereits das in Teil 4 angesprochene Tagebuch, das akribisch geführt werden sollte. Dieses dient nicht nur eventuell als Beweis vor Gericht, sondern kann auch als Gesprächsunterlage beim Arbeitgeber dienen. Führte das Gespräch mit dem Vorgesetzten jedoch zu keinem Erfolg, sollte auch das detailliert in dem Tagebuch festgehalten werden.
Mobbing am Arbeitsplatz – Arbeitgeber verklagen
Handelt es sich definitiv um Mobbing am Arbeitsplatz, sollten Betroffene keineswegs zu lange warten. Einige Urteile fielen zu Ungunsten der Opfer aus, da diese zu lange mit einer Klage gewartet hatten. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg scheiterte ein Arbeitnehmer, weil er zwei Jahre mit der Klage gewartet hatte. Das Gericht stellte fest, das bei einer Klage wegen Mobbing am Arbeitsplatz zwei Jahre deutlich zu lang sind.
Grund für die Entscheidung
Wenn es um Ansprüche aus Mobbing am Arbeitsplatz geht, sei es besonders wichtig, die Vorfälle beweisen und belegen zu können. Dafür werden in aller Regel umfangreiche Dokumentationen vorgelegt, mit denen einen Nachweis vorgenommen wird. Die Täter müssten aber nicht mit Schmerzensgeldansprüchen rechnen, wenn die Ansprüche erst lange Zeit danach gestellt werden. In diesem Fall verblassen die Erinnerungen an einzelne Verhaltensweisen und Äußerungen der Vergangenheit. So ist ein zu langer Zeitraum als treuwidrig anzusehen (siehe hierzu auch Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az. 5 Sa 525/01 v. 25. Juli, 2013).
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Wer als Arbeitgeber die Fürsorgepflicht beim Mobbing am Arbeitsplatz verletzt, kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Hierzu ist laut der Recherche von Jobsense das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. Bei der Fürsorgepflicht handelt es sich um eine dem Gesetz nach geregelte Rechtspflicht, die in § 241 BGB geregelt ist. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet ein Mindestmaß an Schutz und Rücksichtnahme durchzusetzen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, muss er mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Konsequenzen für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist bei einer Fürsorgepflicht-Verletzung haftbar. Dabei geht es sowohl um Schadensersatz, Schmerzensgeld als auch eine Entschädigung. Maßgabe dafür ist die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Der Arbeitnehmer ist unter Umständen dabei auch berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen. Eine Abfindung kann zudem ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eingeklagt werden, so Jobsense.
Gerade beim Mobbing am Arbeitsplatz haftet der Arbeitgeber immer dann, wenn er es unterlässt frühzeitig einzugreifen. So reicht der Versuch eines klärendes Gespräch mit dem Täter keinesfalls aus. Zeigt sich dabei keine Wirkung und das Mobbing am Arbeitsplatz setzt sich weiter fort, ist der Arbeitgeber gehalten weitere Schritte einzuleiten. Das kann einen Mediator beinhalten oder auch die firstlose Kündigung des Störenfrieds. Unterlässt der Arbeitgeber jedoch diese Schritte, wird er automatisch haftbar. Wichtig hierbei: Der betroffene Arbeitnehmer muss eine Klage frühzeitig einreichen und sollte nicht zu lange warten. Entsprechende Notizen und Aufzeichnungen zum dem Mobbing am Arbeitsplatz sollten ebenfalls vorgelegt werden, rät Jobsense. Grundsätzlich habe der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf ein bestimmtes Eingreifen des Arbeitgebers. Betroffene können aber erwarten, dass dieser aktiv wird und alle nötigen Schritte einleitet, um weitere Vorfälle zu unterbinden.
[Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de]