Heute setzen wir unsere Reihe Mobbing am Arbeitsplatz fort. Einige wichtige Faktoren und Zahlen haben wir von Jobsense bereits genannt. Erschreckend ist die Reaktion vieler Arbeitgeber und Führungskräfte, die oft machtlos auf Mobbing am Arbeitsplatz reagieren. Richtige Ansätze lassen sich auch in den großen Unternehmen zu diesem Problem nicht wirklich finden. Mobbing am Arbeitsplatz ist ein gesellschaftliches Problem. Gerade Jugendliche wachsen heute mit den unbegrenzten Möglichkeiten der Medien auf. Viele Fernsehsender richten ihr Programm auf die Kunden von Morgen aus. Gesittet geht es dabei nicht immer zu. Auf einigen Boulevardsendern werden bereits zu früher Stunde in Serien und ähnlichen Produktionen Beleidigungen aller Art ausgetauscht, das sich bis in die späten Stunden in den Medien zieht. So bleibt unweigerlich der Eindruck bestehen, das dieser Umgang ein Teil des gesellschaftlichen Lebens ist und wird von vielen auch entsprechend ausgelebt.
Mobbing am Arbeitsplatz bekämpfen
In der Theorie gibt es dazu zahlreiche Ansätze. Sowohl in der Politik als auch in den Gewerkschaften und weiteren Verbänden. Jobsense weiß aber auch, dass die Umsetzung in der Praxis fast immer scheitert. So versuchen viele Firmen und Gewerkschaften eine Art Frühwarn-System für Mobbing am Arbeitsplatz einzuführen. Dabei geht es zugleich um eine offensive Informationspolitik und klare Organisationsstrukturen. Sensibilisierungen sollen hierbei unter anderem durch spezielle Schulungen der Führungskräfte und anderer Arbeitnehmer erfolgen, bei dem das Konfliktmanagement im Vordergrund steht. Doch auch hier ist bereits der tückische Punkt das eigentliche Hindernis. Mobbing am Arbeitsplatz entsteht nicht in einem Hau-Ruck-Verfahren, sondern baut sich langsam auf. In den ersten Wochen lässt ein Mobbing-Verhalten oft nicht erkennen. Ein Grund warum es kaum gelingt, Mobbing am Arbeitsplatz wirklich effizient zu bekämpfen und ein Grund warum es sich leider in Schnitt über 17 Monate zieht. Bevor wir von Jobsense auf mögliche Lösungsansätze zu diesem Thema eingehen, wollen wir zunächst ein Blick auf die bestehenden Gesetze und die Rechtsprechung werfen.
Mobbing am Arbeitsplatz und das Gesetz
Mobbing am Arbeitsplatz wird in vielen Gesetzen nur indirekt behandelt. Hierbei geht es vor allem um die Folgen. Im Zivil- und Arbeitsrecht gelten vor allem folgende Paragraphen als maßgebend:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das AGG wurde vor einigen Jahren eingeführt. Der Gedanke dahinter war sicherlich gut, die Umsetzung ist jedoch maßgeblich gescheitert. Heute ist das AGG vor allem ein Bürokratiemonster, das zu enormer Rechtsunsicherheit führt, weiß Jobsense. Das AGG, das am 18.08.2006 in Kraft getreten ist, soll vor allem Schutz vor Diskriminierung bieten. Ist somit auch direkter Ansatzpunkt für Mobbing am Arbeitsplatz. Mit § 3 Abs. 3 AGG lässt sich das Mobbing aber heute besser Nachweisen. Häufig führt es zu juristischen Streitigkeiten, ob es sich dabei tatsächlich um Mobbing handelt oder eben nur den üblichen Streitigkeiten am Arbeitsplatz. In dem Paragraphen geht es konkret um unerwünschte Verhaltensweise. Also um ein Verhalten, das die Würde eines anderen verletzen kann oder soll. Schon mit der Absicht ist der Tatbestand erfüllt und kann verfolgt werden. Ganz wichtig: Der Betroffene ist nicht verpflichtet, zuvor einen ausdrücklichen Protest gegen die unerwünschte Verhaltensweise zu postulieren.
Jedoch können sich Betroffene nur dann auf diesen Paragraphen für Mobbing am Arbeitsplatz berufen, wenn ein Punkt in § 1 AGG zutrifft. Also wenn die Benachteiligung, Verletzung aufgrund folgender Punkte erfolgt:
- Religion oder Weltanschauung
- Wegen dem Geschlecht
- Nationalität, Herkunft
- Alter
- Sexuelle Orientierung
Sollten die Gründe beim Mobbing am Arbeitsplatz anderer Natur sein, haben Sie mit dem AGG kaum eine Chance. Viele Experten äußerten gegenüber Jobsense, dass der Gesetzgeber es verpasst hat, klare Punkte dazu einzubringen.
Bürgerliches Gesetzbuch
Auch das BGB bietet Möglichkeiten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vorzugehen. Allerding hat sich Gesetzgeber gescheut, Mobbing direkt aufzunehmen. So kann mit dem BGB nur der Schaden in Anspruch gestellt werden. Zutreffend dafür ist § 253 (Immaterieller Schaden). Also ein Schadensanspruch aufgrund der Verfehlungen. Vor Gericht wird das häufig aber zu einer schwierigen Angelegenheit. Zugleich sind die zugesprochenen Schadensersatzbeträge häufig als lächerlich zu bezeichnen. Eine weitere Möglichkeit im BGB lässt sich unter § 618 finden, in dem die Pflicht zur Schutzmaßnahmen erläutert werden. Als auch in dem § 1004 BGB für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
In den weiteren Gesetzen sind folgende heranzuziehen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Grundpflichten Arbeitgeber, § 5 Arbeitsbedingungen
9. Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 84 Prävention.
Weiter geht es im vierten Teil auf Jobsense.
[Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de]