Mobbing am Arbeitsplatz – Das Recht

| 1. Juni 2013

Wie bereits in unserem vorherigen Artikel „Mobbing am Arbeitsplatz“ angesprochen, ist das Thema kaum in den Griff zu bekommen. Sie werden zwar viele Ratgeber finden, in denen es heißt, das Sie nicht aufgeben sollen. Doch es kommt der Tag, an dem Sie sich fragen, was wichtiger ist. Und die eigene Gesundheit geht immer vor. Darum wollen wir einmal einen kurzen Blick auf die juristischen Möglichkeiten beim Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing werfen. Einfacher wird vieles, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Denn auch wenn Sie im Recht sind, müssen Sie mit zunächst hohen Kostenauslagen für eine gezielte Beratung rechnen.

Mobbing am Arbeitsplatz- Urteile

Eines der ersten Urteile stammt aus dem Jahre 1996/97 und bezieht sich auf Mobbing am Arbeitsplatz. Hierbei wurde noch einmal klargestellt, dass der Arbeitgeber auch bei Mobbing am Arbeitsplatz eine klare Fürsorgepflicht hat. So muss er auch die Kosten für Schulungen und Informationen im Betrieb zu diesem Thema übernehmen.

Nach vielen weiteren Urteilen neigen viele Gerichte dazu, das Thema Bossing und Mobbing sehr ernst zu nehmen. Es wird keinesfalls mehr als Lächerlichkeit abgetan. Wichtig dabei ist jedoch immer einen Fachanwalt an seiner Seite zu haben. Ein Rechtsanwalt, der keine profunde Kenntnisse in diesem Bereich aufweist, wird Sie kaum erfolgreich vertreten können. Dafür ist das Thema einfach immer noch zu breit gefächert und mit zu vielen Gefühlen versehen.

Folgende Punkte sollen Ihnen bei einer juristischen Auseinandersetzung einen Blick in die Möglichkeiten geben.

  • Bereits vor einer gerichtlichen Klage ist der Arbeitgeber nach § 84 I BetrVG verpflichtet, bei Mobbing am Arbeitsplatz Hilfe zu leisten. Er muss also entscheidende Maßnahmen treffen, die zur Abstellung führen. Dokumentieren Sie die Gespräche mit Ihrem Vorgesetzten.
  • Grundlage ist auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach der Arbeitgeber verpflichtet, ist Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing zu unterbinden.
  • Beamte haben im Öffentlichen Dienst die Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. In größeren Behörden kann das oft erfolgreich sein. Bei kleineren oder ländlichen Stellen wird es meistens schwieriger.
  • Kam es beim Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing zu Handgreiflichkeiten oder offensichtlichen Beleidigungen gegen den Betroffenen sollte dieser sofort Strafanzeige stellen. Zeugen sollten wenn möglich benannt werden. Grundlagen hierfür: Nachrede – Verleumdung § 185 StGB, Körperverletzung – § 223/230 StGB
  • Dabei können sowohl eine Klage auf Schmerzensgeld als auch strafrechtliche Punkte folgen. Für Schmerzensgeld gilt unter anderem § 823 Abs. 2 BGB.
  • Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing haben unter bestimmten Bedingungen sogar ein Anspruch darauf, vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber sich trotz Kenntnis nicht um ein Abstellen der Situation bemüht oder Hilfe direkt unterlässt. Hier gilt unter anderem § 273 BGB.
  • Betroffene sollten vor einer Kündigung mit einem Anwalt sprechen. Auch bei Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing kann es bei der eigenen Kündigung zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld kommen.

Damit kommen wir auch noch einmal betonend zum eigentlichen wichtigsten Punkt. Suchen Sie sich, bevor Sie handeln unbedingt fachmännischen Rat. Sicherlich lassen sich zu Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing in Internet Foren vielfältig dazu finden. Doch in der Regel sind diese Ratschläge oft abwegig. Zudem ist jede Situation beim Mobbing sehr individuell.

Schritte dagegen können nur mit einer Fachperson direkt besprochen werden. Gegen Mobbing am Arbeitsplatz gibt es kein pauschales Heilmittel. Sie sollten sich auch bei starkem Mobbing mit dem Gedanken anfreunden, unter Umständen den Arbeitsplatz wechseln zu müssen.

 

 

 

 

Artikelbild by Uschi Dreiucker (pixelio.de), 2. Bild klein by Y-Mitta-Hand (piqs.de)