Büromöbelkauf und die Steuer

| 6. September 2014

Der Büromöbelkauf von Unternehmen ist grundsätzlich steuerlich absetzbar. In welcher Form und in welchem zeitlichen Umfang hängt aber unter anderem auch von dem Wert der Anschaffung ab. Hier kommt es bei Selbstständigen immer wieder zu Verwechslungen. Zunächst einmal gehört der Büromöbelkauf in den Bereich der Betriebsausgaben. Dazu gehören neben den normalen Schreibtischen natürlich auch zum Beispiel der Bürostuhl oder die Aktenablage. Dieses reicht quasi bis zum Feuerlöscher und der Alarmanlage. Desgleichen fallen auch Kaffeemaschinen, Lampen und sogar Geschirr in den Bereich der Betriebsausgaben. Sinn macht es hierbei, wenn der Büromöbelkauf direkt bei einem Büroausstatter bestellt wird. Selbstständige können dann sicher gehen, eine abzugsfähige Rechnung zu erhalten, die steuerlich geltend gemacht werden kann. So bietet zum Beispiel Kaiser+Kraft Büromöbel in allen Preisklassen für Gewerbekunden an. Der Vorteil hierbei ist, dass die Rechnung mit Lieferung problemlos für die Steuerabzugsfähigkeit gebucht werden kann. Wer als Gewerbekunde hingegen in einem normalen Möbelkaufhaus vor Ort seine Büromöbel kauft, wird so einige Probleme mit den dort ausgehändigten Quittungen haben und riskiert eine direkte Nachfrage durch das Finanzamt.

Büromöbelkauf- Was steuerlich geht

Der Büromöbelkauf kann von der Steuer in Abzug gebracht werden. Vorausgesetzt, die bestellten Möbel werden dann auch tatsächlich im Büro genutzt. Allerdings stellt sich nun die Frage, in welcher Form die neue Einrichtung von der Steuer abgesetzt werden kann. Hierzu sind die Anschaffungskosten beim Büromöbelkauf der eigentlichen Maßstab. Je nach Höhe werden die neuen Möbel für das Büro entweder mittels der normalen AfA-Tabellen oder gegebenenfalls als geringwertige Wirtschaftsgüter gebucht. Im letzteren Fall kommen Sie in den Genuss, die Büromöbel noch im gleichen Wirtschafsjahr abschreiben zu können. Wird die neue Einrichtung jedoch nach der AfA-Tabelle erfasst, muss der Büromöbelkauf über einen Zeitraum von insgesamt 13 Jahren zu gleichen Teilen abgeschrieben werden. Es macht also Sinn, bereits vor dem Kauf mit der steuerlichen Absetzbarkeit zu kalkulieren. 13 Jahre hat der Gesetzgeber als eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer formuliert.

Welche Summen sind dabei Maßstab
Sofern der Büromöbelkauf insgesamt unter 410 Euro netto fällt, dürfen Sie die Neuanschaffung sofort steuerlich zu 100 Prozent absetzen. Haben Sie jedoch nur einen Cent mehr bezahlt, kommt die AfA-Tabelle (also eine Nutzungsdauer von 13 Jahren) zur Anwendung.

Doch Vorsicht! Wer nun clever plant und einen großen Bürotisch in Einzelteilen (Schreibtische, Eckverbindung, etc.) bei Kaiser+Kraft kauft, hat die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht. Besteht der Büromöbelkauf aus zusammenhängenden Teilen, die direkt miteinander verbaut werden, aber auch einzeln nutzbar sind, muss der Wert der zusammenhängenden Möbeleinheit in der Steuer angesetzt werden. Oft liegt der Büromöbelkauf dann über der Grenze von 410 Euro. Einzelne Tische und der Bürostuhl hingegen können aber als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft werden. Sie werden beim Büromöbelkauf in der Regel nicht in die Sammelposten eingestellt. Vorausgesetzt, der Kaufpreis liegt unter 410 Euro netto.

Büromöbelkauf und streitbare Punkte

Bereits zum Anfang unseres Artikel haben wir die Kaffeemaschine erwähnt, die in der Regel auch zur Betriebsausstattung gehört und damit ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden kann. Häufig ist aber genau diese Maschine ein großer Streitpunkt beim Büromöbelkauf. Die Meinungen gehen weit auseinander, ob eine Kaffeemaschine wirklich zum betrieblichen Vermögen zählt oder ob diese nicht eher den privaten Genüssen dient. Grundsätzlich sei dazu gesagt, dass die Kaffeemaschine beim Büromöbelkauf immer dann steuerlich abgesetzt werden kann, wenn diese ausschließlich im Betrieb genutzt wird. Sollte die Maschine übrigens an einen Arbeitnehmer verschenkt werden, so kann auch diese Ausgabe unter Umständen als Betriebsausgabe gewertet werden. Erfolgt die Schenkung hingegen an einen Kunden oder einen Geschäftspartner, kann der Betrag nur bis zu einem Freibetrag von 35 Euro abgesetzt werden.

Grundsätzlich gilt aber für alle Büroartikel die steuerliche Abzugsfähigkeit nur dann, wenn diese auch im Betrieb verbleiben und ausschließlich dort eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Schreibtisch oder nur um einen Aktenordner handelt. Auch der Aktenordner muss, sofern er denn steuerlich erfasst wird, im Betrieb verbleiben. Erfolgt die Nutzung nachher privat, entfällt die Absetzbarkeit!

Bild: Felix Meyer/Flickr.