Besonderer Kündigungsschutz 3/6

| 20. Juni 2013

Nicht jeder Arbeitnehmer ist tatsächlich immer so einfach zu kündigen, es kann auch ein besonderer Kündigungsschutz gelten. Unter Umständen können auch zusätzliche Kündigungsfristen entstehen. So gilt meistens für Arbeitnehmer, die im Markt eine schwächere Position haben, ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser bezieht sich nicht nur auf verlängerte Zeiten, er kann zudem auch von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht werden.

Folgende Gruppen fallen hierunter

  • Mitarbeiterin, auf die der Mutterschutz anzuwenden ist (§ 9 MuSchG)
  • Arbeitnehmer, die Anspruch auf Erziehungsurlaub haben (§ 18 BEEG)
  • Personal- und Betriebsräte (§ 15 KSchG)
  • Schwerbehinderte (§ 85 SGB IX)
  • Beauftragte für Störfälle (§ 58 Abs. 2 BImSchG)
  • Betriebsbeauftrage für den Abfall (§ 58 Abs. 2 BImSchG)
  • Auszubildende
  • Pflegende Beschäftigte (§ 5 PflegeZG)

Bei den oben benannten Gruppen ist eine Kündigung in vielen Fällen gar nicht möglich oder nur unter erschwerten Umständen. Zu bemerken ist, dass der besondere Kündigungsschutz nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht durch eine schwere Pflichtverletzung aufgefallen ist oder der Betrieb stillgelegt werden soll.

Besonders bei Arbeitnehmern mit Schwerstbehinderung wird es für den Arbeitgeber schwierig. Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist nicht gültig. Auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht wusste, dass er die Zustimmung benötigt. Auch in den anderen Bereichen greift das Sonderkündigungsrecht bereits mit dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit. Eine Alternative bildet dann nur noch der Aufhebungsvertrag (Teil 5 unserer Reihe).

Lesen Sie bald mehr:
Teil 2: Kündigungsfristen  
Teil 3: Besonderer Kündigungsschutz  
Teil 4: Betriebsbedingte Kündigung 
Teil 5: Aufhebungsvertrag 
Teil 6: Ich kündige 

 

Artikelbild Rainer Sturm, pixelio.de