Befristete Arbeitsverträge sind in unserer Wirtschaft keine Seltenheit mehr. Allerdings gibt es aus rechtlicher Sicht dabei eine Einschränkung bei der Anzahl. Wer seit Jahren beim gleichen Unternehmen mit einem befristeten Arbeitsvertrag arbeitet, sollte folgendes Beachten. Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber Fälle von Kettenbefristungen verhindern. Doch gerade befristete Arbeitsverträge sind bei vielen Chefs beliebt. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitsverträge 1, 2, 3 oder sogar 4 Mal verlängert werden. Erst vor kurzem gab es einen wirklich extremen Fall, der durch die Presse ging. Eine Postbotin in Mecklenburg-Vorpommern hatte praktisch eine ganz Sammlung. Immer wieder bekam sie in 17 Jahren beim gleichen Arbeitgeber, der Deutschen Post AG, befristete Arbeitsverträge ausgestellt. Über 88 Zeitverträge umfasst die Sammlung mittlerweile. Erst als die Deutsche Post AG endgültig die befristeten Arbeitsverträge kündigte, ging die Postbotin vor das Arbeitsgericht. Sie erhielt Recht und hat ihre Festanstellung erhalten.
Befristete Arbeitsverträge sind erlaubt, aber …
eben nur in einer sehr übersichtlichen Stückzahl. Der gleiche Arbeitgeber darf also keinesfalls diese ewig nach Lust und Laune verlängern. Die Gerichte haben hierzu klar geurteilt. Maximal 3 befristete Arbeitsverträge in der gleichen Firma sind möglich. Danach muss der Arbeitgeber eine klare Entscheidung treffen. Wer nur befristete Arbeitsverträge hat, genießt keinesfalls die gleichen Rechte wie ein normaler Arbeitnehmer mit einem Festvertrag. Für Betroffene bedeutet das immer wieder ein Zittern kurz vor dem Auslaufen, eine sichere Grundlage kann damit nicht geschaffen werden. Spätestens wenn es zum vierten befristeten Arbeitsvertrag kommt, ist dieser gleichzusetzen mit einer Festanstellung.
Befristete Arbeitsverträge unterscheiden
Jedoch gibt es Unterschiede in dem Punkt, wie lange befristete Arbeitsverträge gültig sein dürfen. Hierbei muss zwischen einer sachlichen und einer sachgrundlosen Befristung unterschieden werden. Handelt es sich dabei um befristete Arbeitsverträge, die sachgrundlos ausgestellt wurden, darf hierbei im Einzelnen eine Zeit von zwei Jahren nicht überschritten werden. Maximal 3-mal dürfen diese verlängert werden. Befristete Arbeitsverträge mit einem sachlichen Grund sind hingegen an keinen konkreten Zeitrahmen gebunden. Allerdings muss hierfür ein wichtiger, konkreter Grund vorliegen. Das kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn ein Arbeitsplatz nur vorübergehend besetzt werden muss.
Befristete Arbeitsverträge und Berufsanfänger
Es wird zum normalen Tagesbild, das auch Berufsanfänger befristete Arbeitsverträge erhalten. Damit versuchen Firmen die reguläre Probezeit zu umgehen. Ein sachlicher Grund liegt vor allem darin, den Berufsanfänger genauer prüfen zu können. Rechtlich ist das jedoch immer eine Gratwanderung. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass befristete Arbeitsverträge für die gleiche Position nicht mehrmals bei Berufsanfängern erfolgen dürfen. Ein Kettenarbeitsvertrag soll damit ausgeschlossen werden.
Arbeitsgerichte nehmen die befristeten Arbeitsverträge mittlerweile sehr genau in die Kontrolle. Immer häufiger entscheiden sie zu Gunsten der Arbeitnehmer. Allerdings müssen dafür bestimmte Fristen beachtet werden. Eine sogenannte Entfristungsklage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Befristungsende gestellt werden.
Bild: Dennis Skley/Flickr.