Aufhebungsvertrag 5/6

| 22. Juni 2013

Immer wieder ist die Sprache von einem Aufhebungsvertrag. Doch was bedeutet das genau für Sie und welche Punkte sollten beachtet werden. Grundsätzlich dient ein Aufhebungsvertrag dazu, ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden. Eine zusätzliche Kündigung muss dafür nicht erfolgen. Mit der Auflösung enden auch die arbeitsrechtlichen Punkte. Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag kann ein Aufhebungsvertrag nur schriftlich vereinbart werden.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll

Sinnvoll ist ein Aufhebungsvertrag immer dann, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Beide also diesem Weg zustimmen. An Fristen oder gesetzliche Vorgaben sind sie zunächst dabei nicht gebunden. Alle Punkte können flexibel gestaltet werden und sind gültig, wenn der Arbeitnehmer diese akzeptiert. Auch die Personengruppen unter dem Punkte besonderer Kündigungsschutz können hiermit einfach erfasst werden, ohne das Termine oder weitere Punkte zu beachten sind. Für Arbeitnehmer kann dieser Vertrag vielfach interessant sein. Schnell lässt sich so zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Andernfalls ersparen Sie damit dem Arbeitgeber weitere Fristen, die er sonst bei einer ordentlichen Kündigung hätte beachten müssen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber dafür einen finanziellen Beitrag (Abfindung). Die Höhe kann frei verhandelt werden und liegt nachher in dem Ermessen, wo beide Parteien sich treffen. Die Gründe für den Aufhebungsvertrag werden nicht nach außen kommuniziert.

Welche Punkte sind wichtig

Beachten Sie, dass Sie mit Ihrer Unterschrift die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durch ein Arbeitsgericht prüfen lassen können. Einzig haben Sie nur die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag anzufechten. Die Bundesagentur für Arbeit sieht hingegen den Aufhebungsvertrag als negativ. Hier kann es unter Umständen zu einer Sperrzeit kommen, wodurch das Arbeitslosengeld gekürzt werden kann. Das Verhalten der Arbeitsagentur mag hier sehr zweifelhaft sein und wenig nachvollziehbar. Dennoch sollten Sie diese Probleme bereits bei Verhandlung der Abfindung einkalkulieren. Will der Arbeitgeber Sie loswerden, verschafft Ihnen das eine recht gute Position zur Verhandlung. Neben der Agentur für Arbeit kann sich der Aufhebungsvertrag auch steuerlich negativ auswirken.

Deswegen gilt grundsätzlich: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag erst nach eingehender Prüfung. Erbitten Sie sich ausreichend Bedenkzeit. Lassen Sie diesen unter Umständen durch einen Fachanwalt prüfen. Das Arbeitszeugnis sollte gleichfalls mit dem Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Lassen Sie sich eine Kopie vorab geben. Unter Umständen sollten Sie auch dieses auf einzelne Formulierungen prüfen lassen. Jedes Zeugnis klingt gut. Es gibt keine Schlechten. Maßgabe ist jedoch, was zwischen den Zeilen steht.

Lesen Sie bald mehr:
Teil 2: Kündigungsfristen  
Teil 3: Besonderer Kündigungsschutz  
Teil 4: Betriebsbedingte Kündigung 
Teil 5: Aufhebungsvertrag 
Teil 6: Ich kündige 

Artikelbild Pauline, pixelio.de