Arbeitszeugnis FAQ 4

| 2. Juli 2013

In unserer weiteren Reihe zum Arbeitszeugnis wollen wir uns erneut bestimmten Punkten widmen. Dazu gehören Formulierungen aber auch versteckte Codes. Mit dem Abschluss unserer Reihe haben Sie eine gute Möglichkeit als Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitszeugnis aus einer professionellen Sicht zu beurteilen. Doch lassen Sie uns gleich mit den weiteren Fragen beginnen.

Anspruch auf positive Schlussformel

Wer als Arbeitnehmer überzeugt ist, gute Arbeit geleistet zu haben, möchte natürlich auch positive Formulierungen in seinem Arbeitszeugnis haben. Dazu gehört auch der Vermerk „Wir bedauern das Ausscheiden“.  Doch solche Schlussformen lassen sich zwar in oft in einem Arbeitszeugnis finden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch grundsätzlich nicht. Folgen wir den gesetzlichen Vorgaben, die sich aus dem § 630 BGB, dem § 73 HGB und auch teilweise der Gewerbeordnung ergeben, ist das Arbeitszeugnis so zu erteilen, dass es Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses gibt. Es muss insbesondere verständlich sein. Besondere Codes, aus denen eine mögliche negative Stellungnahme oder sogar Distanzierung zu lesen sein könnte, darf grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen.

Doch das Fehlen eines Schlusswortes wurde bisher von den Gerichten nicht als dieses interpretiert und gehört nicht zu dem vom Gesetzgeber verlangten Mindestumfang. Dieses wurde zuletzt in einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2001, Az. 9 AZR 44/00) festgehalten. Fakt ist aber auch, dass viele Arbeitgeber das Fehlen einer Schlussformel durchaus „falsch“ verstehen können und damit das Arbeitszeugnis als teilweise negativ einstufen. Ob die Gerichte hier nachbessern, ist aber aktuell nicht wahrscheinlich.

Die Unterschrift

Wir hatten die Unterschrift bei einem Arbeitszeugnis bereits ganz zu Anfang kurz behandelt. Schon dort stellten wir fest, dass der Arbeitgeber keinesfalls persönlich unterschreiben muss. In der Regel kommt das jedoch einer Abwertung gleich. Dennoch entschied zuletzt in Erfurt das Bundesarbeitsgericht ganz klar zur o. Regelung. Allerdings müsse die Unterschrift von einer Person erfolgen, die dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt gewesen ist. Waren Sie als Angestellter allerdings zum Beispiel direkt der Geschäftsführung unterstellt, muss auch die Unterschrift durch die Geschäftsführung erfolgen.

Codes und besondere Zeichen sind zu vermeiden

Arbeitgeber nutzen die vielfältigsten Codes und Zeichen, um ein Arbeitszeugnis abzuwerten. Grundsätzlich sehen Gerichte diese als immer rechtswidrig an. So entstehen immer wieder neue Feinheiten. Daher gilt immer, das zum Beispiel Gänsefüßchen, Kursivschrift, Ausbesserungen, genauso wie Streichungen, und Geheimzeichen nichts in einem Arbeitszeugnis zu suchen haben. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn diese nichts mit der eigentlichen Aussage zu tun haben. Ein Fragezeichen oder ein Ausrufezeichen ist jedoch im Kontext immer negativ zu verstehen und haben daher in einem Arbeitszeugnis nichts verloren.

Was sind weitere Geheimcodes

Geheimcodes müssen aber nicht nur in fehlenden oder zusätzlichen Zeichen zu finden sein. Auch bestimmte Satzformulierungen können ganz einfach Aufschluss über die Qualität eines Arbeitszeugnisses geben. Allerdings werden viele diese Codes auch mit der erlaubten Verschlüsselungstechnik verwechselt. Es ist heute für einen Arbeitgeber, der nur wenige Male ein Arbeitszeugnis ausgestellt hat, oftmals sehr schwer. Der Balanceakt zwischen einem wahrheitsgemäßen Zeugnis, das dabei zugleich den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist in vielen Fällen gar nicht so leicht möglich.

Entsprechen die Bewertungen dem Tatsächlichen

Ein Arbeitszeugnis ist tatsächlich in nur wenigen Fällen wirklich objektiv. Es gibt viele Gründe, ein zu schlechtes aber auch ein zu gutes Zeugnis auszustellen. Streit, Abschreckungsmaßnahmen oder unverhältnismäßig hohe Anforderungen können sich auf die Gestaltung beim Arbeitszeugnis ausschlagen.

Ein zu gutes Zeugnis  erfolgt sogar sehr oft. Das bedeutet aber nicht wirklich, dass der Arbeitgeber unbedingt mit dem Angestellten zufrieden war. Ganz im Gegenteil. Oft fehlen Ansätze für eine Kündigung. Dann bietet sich ein sehr positives Arbeitszeugnis an, um den Arbeitnehmer zu einer Kündigung zu ermutigen. Viele Arbeitgeber sind aber auch gebrannte Kinder. Ein falscher Wortlaut oder Zeichen, die völlig unbeabsichtigt erfolgten, wurden anschließend ausschlaggebend für lange Diskussionen und möglicherweise einer Klage beim Arbeitsgericht. Um solchen Konflikten zu entgehen, formulieren viele Chefs die Arbeitszeugnisse zu gut.

Bald mehr im 5. Teil