In Teil 1 haben wir ja bereits diverse Punkte angesprochen, die wir nun weiter ergänzen und ausführen möchten. Statt eine lange Rede zu halten, lassen Sie uns gleich zu den Themen kommen.
Verjährt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis FAQ
Ja, auch der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis FAQ kann Verjähren. Vor 2002 betrug diese Frist noch 30 Jahre. Nach 2002 wurde die Verjährungsfrist mit Reformation des Schuldrechts auf nunmehr 3 Jahre zusammen gekürzt. Ausnahmen bestehen aber zum Beispiel im öffentlichen Dienst und im Baugewerbe. So können im öffentlichen Dienst die Fristen nur 6 Monate und im Bau teilweise nur 2 Monate betragen.
Ab welcher Beschäftigungszeit erhalte ich Anspruch
Ein Arbeitszeugnis muss immer ausgestellt werden. Das gilt auch bei einer nur kurzen Betriebszugehörigkeit. Dabei muss er ebenfalls bei nur geringen Arbeitsverhältnissen ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen. Dieses wurde zuletzt mit dem Urteil des LAG Köln (Az. 4 Sa 1485/00 vom 30.03.2001) festgestellt.
Arbeitszeugnis für Selbstständige und freie Mitarbeiter
Ein Heimarbeiter, Handelsvertreter oder auch Hausgewerbetreibender mit nur geringem Einkommen gilt nach der gesetzlichen Auffassung als eine arbeitnehmerähnliche Person. Ein Anrecht auf ein Arbeitszeugnis besteht daher in vielen Fällen. Auch freie Mitarbeiter sollen in der Regel ein Zeugnis erhalten. Allerdings ist der Anspruch umstritten. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte hingegen haben beim Ausscheiden jedoch keinen Anspruch. Anders ist das bei Scheinselbstständigen. Diesen muss ebenfalls ein Arbeitszeugnis zugestanden werden.
Der Arbeitgeber weigert sich
Wie wir bereits festgestellt haben, besteht ganz klar ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Grundlage hierfür ist: § 109 Gewerbeordnung, für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz. Der Anspruch entsteht jedoch frühestens mit Beendigung. Weigert sich der Arbeitgeber, steht dies einer Verletzung der Zeugnispflicht gleich. Sofern Sie bei Bewerbungen aufgrund dieser Verletzung kein Arbeitszeugnis vorweisen konnten, haben Sie unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch. Bitte beachten Sie aber, dass Sie dem Arbeitgeber eine gewisse Zeit zur Erstellung unbedingt zugestehen müssen. 2 Wochen ist eine Regelzeit. 4 Wochen sind eigentlich nur dann akzeptabel, wenn Massenentlassungen anstehen oder die Firma andere schwerwiegende Probleme lösen muss.
Übrigens darf der Arbeitgeber kein Zurückbehaltungsrecht anführen. Angenommen Sie haben den Firmen-Laptop oder spezielle Arbeitsgeräte noch nicht zurückgegeben. Auch in diesem Fall ist das kein rechtlicher Hinderungsgrund.
In kleinen Unternehmen kann der Vorgang vereinfacht und beschleunigt werden. Sie können praktisch ein Entwurf einreichen. Gerade im Handwerk und kleinen Firmen sind viele Arbeitgeber einfach überfordert oder unsicher mit der richtigen Formulierung. Allerdings sollten Sie sich auch genauestens über den Aufbau und die Formulierung informieren. Ein kleiner Fehler kann das Arbeitszeugnis bereits abwerten.
Sollte das alles nicht helfen, hilft nur noch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Danach wird der Arbeitgeber in Form eines Urteils mit Zwangsmaßnahmen angehalten, das Arbeitszeugnis auszustellen. Allerdings sollte Ihnen klar sein, dass jede Partei dabei die Anwaltskosten in der 1. Instanz selbst zu tragen hat. Nur der Verlierer trägt die Gerichtskosten. Dennoch kommen alleine bei den Anwaltskosten schnell 400 bis 800 Euro für Sie zusammen. Unter Umständen können Sie dafür eine kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen. Wir haben dieses bereits in unserem 1. Teil unserer Ratgebers für Kündigungen unter Rechtshilfe angesprochen.
Bald mehr in unserem 3. Teil zum Arbeitszeugnis FAQ …