Arbeitsplatz und Insolvenz

| 25. Oktober 2017

Insolvenz und die Folgen für Angestellte und Arbeiter sollen in unserem kurzen Leitfaden näher beleuchtet werden.

Das Wort Insolvenz ist beinahe zu einem Modewort geworden, blickt man alltäglich in die Medien. Mit diesem Wort lässt sich jede Firmenpleite zu einer interessanten Geschichte aufblähen. Wir wollen in unserem Magazin doch dazu einmal auf die Arbeitsplätze blicken. Zwar ist es beinahe heute so, das große Unternehmen gar nicht mehr Pleite gehen können, sondern durch irgendwelche oft abstrusen Formen aufgefangen werden, leidtragende sind aber fast immer die Arbeitnehmer. Selbst wenn sich die Firma retten lässt, zu mindestens zeitweilig, geht das in der Regel nur mit dem Abbau von Arbeitsplätzen und einem rigorosen Verzicht beim Arbeitsentgelt einher.

Insolvenz und Ihr Arbeitsplatz

Wird Ihr Arbeitgeber insolvent, bleibt Ihr Arbeitsvertrag zunächst bestehen. Der Chef stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Zahlungsunfähigkeit. Von dort aus wird dann ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis ist nicht sofort von der Insolvenz betroffen. Die vereinbarten Konditionen und die Höhe des Arbeitsentgeltes bleiben ebenfalls fast identisch erhalten.  Somit besteht ebenfalls nach wie vor auch ein Anspruch auf das Gehalt beziehungsweise den Lohn. Sie dürfen dem Arbeitsplatz also nicht fernbleiben, nur weil Ihr Arbeitgeber in die Insolvenz gerutscht ist. Wird das Insolvenzverfahren durch einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter eröffnet, kann dieser Ihre Arbeitsleistung auch weiterhin in Anspruch nehmen. Er wird dann vorübergehend zu Ihrem Arbeitgeber. Das ist zunächst immer dann der Fall, wenn eine mögliche Hoffnung besteht, den Betrieb neu zu strukturieren und Teile retten zu können. Allerdings können sich die Art und auch der Umfang der Leistungen ändern. Wir empfehlen Ihnen bereits, mit den ersten Gerüchten Ausschau nach Alternativen zu halten. Ihr Anspruch auf Lohn beziehungsweise Gehalt für die weitere Zusammenarbeit bleibt erhalten und hat Vorrang. Diese Leistung zählt zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten und hat damit mit den übrigen Massegläubigern Vorrang vor den anderen Insolvenzgläubigern.

Insolvenzverwalter ersetzt alten Chef

Allerdings kann der Insolvenzverwalter Sie und andere Mitarbeiter auch von der Arbeit freistellen. In der Regel erfolgt diese Maßnahme dann, wenn die Zahlung von Lohn und Gehalt nicht mehr sichergestellt werden kann. Es besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Gehalt und Lohnauszahlung. Dieser kann sich jedoch reduzieren. Kommt es zu einer Kündigung, erfolgt diese direkt durch den Insolvenzverwalter. Zuständig ist er auch, wenn es um Aufhebungsverträge oder Arbeitszeugnisse geht. Der Anspruch auf die Gehaltszahlung bleibt bis Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Somit erfolgt die Zahlung bis zur Kündigung oder auch bei Freistellung weiter. Nur eben nicht mehr durch Ihren alten Arbeitgeber, sondern nun durch den Insolvenzverwalter. Doch das ein Anspruch besteht, ist nicht gleichlautend mit der Machtbarkeit. Im Endeffekt kann der Anspruch auch bedeuten, dass Sie sich in die Reihe mit den anderen Gläubigern stellen und auf Geld hoffen.

Das Insolvenzgeld

Kann das Unternehmen dem Anspruch auf Auszahlung nicht mehr nachkommen, ist aber nicht alles vorbei. Für die letzten drei Monate vor der Insolvenz springt nun die Arbeitsagentur ein und zahlt das Insolvenzgeld. Die Höhe erfolgt zum letzten Nettogehalt. Dennoch gibt es auch hier klare Obergrenzen. Diese orientieren sich anhand des Bruttogehaltes und fallen nach West und Ost sehr unterschiedlich aus (West: 5400 / Ost: 4550 Euro, je Bruttowerte). Alles darüberhinaus Gehende wird nicht mehr berücksichtigt. Diese Regelung findet auch bei Schichtzulagen teilweise Anwendung. Hatten Sie zahlreiche Schichtzulagen enthalten, wird das von der Arbeitsagentur nicht übernommen.

Ja zur Lohnkürzung?

Lohnkürzungen spielen vor der Insolvenz eine wichtige Rolle. Der Mitarbeiter steht dabei immer zwischen zwei Seiten. Zu einem versucht der Arbeitgeber dabei, seinen Angestellten mit den unterschiedlichsten Argumenten zu überzeugen. Oft wird dabei der Arbeitsplatzerhalt und eine mögliche Abwendung der Insolvenz in den Vordergrund gestellt. Doch sollte hierbei ein wichtiger Punkt nicht vergessen werden. Je geringer das Arbeitsentgelt wird, desto tiefer fällt auch das spätere Insolvenzgeld aus. Ein zweischneidiges Schwert. Eine Lohnkürzung sollte vor der Insolvenz also gut überlegt werden.

Arbeit verweigern?

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss in einem Zeitraum von 2 Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die dafür notwendigen Formulare gibt zumeist der Insolvenzverwalter aus. Im Insolvenzeröffnungsbeschluss sind die Fristen benannt. Eigentlich bekommen alle Gläubiger diesen oder er wird oft auch zusätzlich öffentlich ausgehängt. Neben der Lohnkürzung stellt sich natürlich auch die Frage, ob eigentlich die Arbeit verweigert werden darf. Denn immerhin gibt es keine Sicherheit mehr, das die Auszahlung von Lohn und Gehalt tatsächlich noch erfolgen. Der Gesetzgeber hat auch dafür vorgesorgt. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen erheblich im Rückstand ist. Davon ist auszugehen, wenn drei Gehälter nicht ausgezahlt werden konnten. Sie sollten jedoch keinesfalls die Arbeit in dem Zeitraum kündigen, indem Anspruch auf Insolvenzgeld besteht. Damit würden Sie Gefahr laufen Ihren Anspruch auf Auszahlung zu verlieren.

Kündigung wegen Insolvenz

Der Arbeitgeber darf jedoch nicht aufgrund der Insolvenz kündigen. Dieser Grund ist keinesfalls ausreichend. In der Regel müssen dafür betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Die Sozialauswahl ist hierbei zu berücksichtigen. Ansonsten können die Kündigungen nichtig werden. Jedoch kann der Insolvenzverwalter mit seinen Sonderrechten kündigen. Dafür jedoch müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate.- Auch wenn Sie vor der Insolvenz eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hatten. Jedoch genießen Schwangere oder Angestellte in Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser reicht solange, wie das Unternehmen existiert.

Kündigung bei Insolvenz und die Meldung beim Arbeitsamt

Mit dem Tag der Kündigung müssen Sie sich umgehend arbeitslos melden. Allerdings ist es sinnvoll, bereits bei den ersten Gerüchten Rücksprache mit der Arbeitsagentur zu halten. Spätestens jedoch, wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde. Sie haben dann mehr Spielraum und vor allem Zeit, um andere Jobs finden zu können.

Wird das Unternehmen durch einen anderen in der Insolvenz übernommen, muss die Belegschaft mitübernommen werden. Das jedoch bietet keine direkte Sicherheit. Mit der Übernahme geht auch zumeist ein Lohnverzicht einher. Andere Rechte werden ebenfalls gekürzt. Zwar soll eine Beschäftigung zu den bisherigen Konditionen grundsätzlich erfolgen.- Doch das ist meistens mehr Theorie, als es in der Praxis umgesetzt werden kann. Einen wichtigen Punkt sollten Sie aber unbedingt beachten. Auch wenn das Unternehmen nun durch einen anderen geführt wird, sollte dadurch die Betriebszugehörigkeit nicht auf null gekürzt werden. Sollte es im Laufe der kommenden Zeit zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, genießen Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit grundsätzlich Vorteile. Hier gilt das Prinzip der Sozialauswahl.

Andere Folgen

Bei größeren Unternehmen macht die Insolvenz schnell die Runde. Auch Gerüchte breiten sich davor bereits aus. Das führt oft dazu, das Kreditinstitute Kunden, die bei diesen Unternehmen angestellt sind, nun vorsichtiger beurteilen. Es sind durchaus Fälle bekannt, wo alleine durch das Gerücht, die Dispolinien einiger Kunden neu überdacht wurden.

 

Immer wieder neue  Insolvenzen

In Deutschland steigt die zahl der Insolvenzen leicht. Gerade bei größeren Unternehmen (siehe AirBerlin) gibt es aber auch immer wieder Aufschrei durch die Mitarbeiter. Sicherlich oft zu grund, doch grundsätzlich immer zu Spät. Vielfach ist zu erleben, das die Mitarbeiter erst dann aufschreien, wenn es bereits zu spät ist. Deshalb sollten Angestellte bereits frühzeitig vorsorgen. Gibt es Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten sollte genau das zu recht beunruhigen. Die Lage sollte genau beobachtet und sondiert werden. Treffen die Gerüchte zu, sollte bereits frühzeitig AUsschau nach einem möglichen neuen Arbeitsplatz gehalten werden. Es können Kontakte geknüpft, Bewerbungen geschrieben werden, um so im Falle eines Falles besser abgesichert zu sein.

Bildquellenangabe: M. Fröhlich / pixelio.de