Patent anmelden

| 8. November 2013

Schon immer sind aus Ideen große Pläne und Konzerne entstanden. In der heutigen Zeit kann eine Idee das ganze Leben verändern. Für Unternehmen in allen Bereichen sind neue Produkte, Konzeptionen, Planungen und Erfindungen ein unschätzbarer Wert. Doch jede Idee, jedes neue Produkt oder Erfindung ist nur dann sicher, wenn dieses geschützt ist. Vielfach können diese durch ein Patent beim Patenamt gesichert werden. So lassen sich neue Ideen vor Nachahmungen wirksam schützen. Der Schutz zieht sich dabei über 20 Jahre. Mit der Patentanmeldung beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und der späteren Eintragung erhalten Sie ein Exklusivrecht für die Verwertung. Dennoch sollten Sie damit rechnen, dass zwischen Antrag und Eintragung Jahre vergehen können.

Blick auf das Europäische Patentamt in München

Das brauchen Sie an Unterlagen
Die Unterlagenfülle richtet sich zunächst einmal nach dem Produkt oder der Erfindung. In der Regel sollten jedoch folgende Unterlagen vorliegen:

  • Genaue technische Beschreibung der Idee
  • Schutzumfänge für das Patent
  • Zeichnungen, sofern es notwendig ist
  • Kurze Zusammenfassung (max. bis zu 1.500 Zeichen)
  • Angaben zum Erfinder

Die Zusammenfassung kann in der Regel aber auch noch bis zu 15 Monate später nachgereicht werden.

Patent – Formulieren Sie richtig
Zeichnungen und Ideen sind für Erfinder meistens einfach vorzulegen. Aber die konkrete Formulierung und den eigentlichen Schutzumfang darzustellen, fällt vielen schwer. Zumal es dabei viele Fallstricke geben kann. Denn die Ansprüche müssen exakt und vollständig ausgeführt werden. In der Regel stoßen Laien dabei immer wieder auf große Probleme.

Warum ein Patentanwalt

Immer öfters erleben wir, dass Anträge ohne einen Patentanwalt eingereicht werden. Dabei kann ein Patentanwalt bereits von Beginn an vor Fehlern bewahren. Wer nicht korrekt formuliert oder diverse Punkte vergisst, kann diese zwar nachreichen oder anpassen. Dabei können jedoch viele Jahre vergehen. Ein Patent anzumelden ist ein wahrer Zeitakt und erfordert manchmal mehr, als nur Formulare auszufüllen. In der Regel bewahrt ein Patentanwalt schon beim Antrag vor Fehlern und kann so die Eintragung beschleunigen. Zugleich wird er auch mit der neuen Idee vertraut. Denn in aller Regel kommt es bei der Produkteinführung oder nach dem Eintrag zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Aber auch im Eintragsverfahren selbst können andere Widersprüche einleiten. Ohne einen Patentanwalt werden Sie dann kaum Erfolg haben. Auf dem Foto ist der bekannte Patentanwalt Dr. Stephan Wenzel abgebildet, der sich bereits seit vielen Jahren mit dem gewerblichen Rechtsschutz auseinandersetzt.

Patent immer vor Produkteinführung beantragen!

Ein Patentantrag sollte immer frühzeitig, vor Markteinführung eingereicht werden. Wird das versäumt und die Erfindung wird vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist ein Patentschutz nicht mehr möglich. Sollte die Präsentation jedoch nicht länger als 6 Monate zurückliegen, kann ein Gebrauchsmuster als letzte Lösung beantragt werden (Neuheitsschonfrist).

Patent – Welche Kriterien müssen erfüllt sein

Auch hier ist die Vielfalt immer auf die Erfindung ausgerichtet. Einige Punkte lassen sich aber pauschal klar festlegen. So müssen Sie die Neuheit und die eigentliche Idee zur Erfindung dem Patentamt erklären. Die Erfindung darf noch nicht bekannt oder gar der Öffentlichkeit vorgestellt sein. Ist das der Fall, kann die Erfindung nicht mehr als Patent eingetragen werden.

Kritisch wird es oft, wenn die erfinderische Tätigkeit dem Patentamt erklärt werden soll. Dabei darf diese nicht dem Stand der Technik entsprechen. Eine gewerbliche Anwendbarkeit findet das Patent dann, wenn es auf einem breiten/beliebigen Gebiet angewendet werden kann. Dabei steht vor allem die Nutzung und praktische Verwertung im Vordergrund. Eine Erfindung, die nicht umgesetzt werden kann, nicht funktioniert oder dessen Erzeugnis sich nicht auf dem Markt bringen lässt, wird als Patent nicht zugelassen. Schon anhand dieser Punkte lässt sich erkennen, wie sinnvoll es sein kann, bereits frühzeitig einen Patentanwalt zu konsultieren.

Die Anmeldung selbst kann auf dem Post- oder elektronischem Weg erfolgen. Sicherer ist die Anmeldung durch den Patentanwalt. Aber auch eine persönliche Einreichung auf dem Patentamt ist zu den Geschäftszeiten möglich. Dienststellen befinden sich in Berlin, Jena und München. Mittels einer speziellen Software können Sie den Antrag elektronisch einreichen. Die Software dafür erhalten Sie direkt beim Patentamt.

Patent – Die Kosten

Die reinen Kosten ohne einen Patentanwalt betragen für die Prüfung rund 350 Euro. Sinnvoll ist eine Rechtsberatung im Vorfeld unbedingt. Vielfach findet der Patentanwalt immer wieder bestimmte Punkte, die einen Antrag gefährden oder deutlich hinauszögern können. Konnte das Patent erfolgreich eingetragen werden, fallen jährliche Gebühren an. Diese werden jedes Jahr schrittweise angehoben. So wird zum Beispiel im 6.Jahr eine Gebühr von 130 Euro für das Patent und mit dem Ablauf des letzten Jahres (mit dem 20. Jahr) eine Gebühr von 1.940 Euro fällig. Werden die Gebühren nicht fristgerecht gezahlt, kann das Patent gelöscht werden. Die Anmeldung in Deutschland aber schützt das Patent nur bei uns. Ein internationaler Schutz muss in den jeweiligen Ländern selbst sowie beim Europäischen Patentamt EPA erfolgen. Die Kosten sind unterschiedlich. Ein Patentanwalt wird dabei alles Ihren Wünschen nach durchführen können.

Gebrauchsmuster als Alternative zum Patent

Ein Gebrauchsmuster ist erheblich kostengünstiger als ein Patent (so die gängige Meinung). So wundert es nicht, das die Meinung, ein Gebrauchsmuster sei eine wirkliche Alternative, weit in der Geschäftswelt verbreitet ist. Zugleich sind auch die Ansprüche bei Antragsstellung (Bild: Patentamt Berlin) deutlich geringer. Insbesondere beim Punkt Erfindungshöhe. Mit einem Blick auf die letzten Jahre erfolgten um die 16.000 – 17.000 Gebrauchsmusteranmeldungen jährlich, mit steigender Tendenz. Im Vergleich dazu werden jährlich um die 58.000 Patente eingereicht. Ein Gebrauchsmuster eignet sich in vielen Fällen für kleinere Erfindungen, die nicht über einen Patentschutz abgedeckt werden können. Allerdings sind mittlerweile sei einem Entscheid durch den Bundesgerichtshof im Jahre 2006 die Anforderungen beinahe genauso hoch wie beim Patent. Konkret bedeutet das: Die Erfindung muss sich in der Gesamtheit deutlich vom aktuellen Stand der Technik unterscheiden.

Ein Blick auf die Kosten lässt erkennen, dass sich beide Arten nur noch kaum unterscheiden. Ein Patent hat jedoch seinen Vorteil in der genauen Prüfung. Bis zur Eintragung vergehen leicht bis zu 7 Jahre. Ein Gebrauchsmuster wird zwar schneller eingetragen. Eine Prüfung erfolgt jedoch nicht, wodurch eine Rechtssicherheit nicht gewährleistet ist. Die Schutzdauer gegenüber dem Patent (20 Jahre) beträgt ebenso nur 10 Jahre.

Ein Gebrauchsmuster kann praktisch nur auf Vorrichtungen angewandt werden. Nicht jedoch auf Maschinen oder zum Beispiel Produkte. Mit Einreichung kann eine spätere Überarbeitung, wie beim Patent möglich, nicht mehr erfolgen. Mögliche Verletzer können damit in der Regel einfach das vorliegende Gebrauchsmuster umgehen. Eine Patentanmeldung ist in einem bestimmten Umfang im laufenden Prüfungsverfahren weiterhin formbar. Gleichzeitig sollte beachtet werden, dass in einer Frist von 10 Jahren nach einem eingetragenen Patent ein Gebrauchsmuster zusätzlich abgezweigt werden kann. Damit kann das Verbietungsrecht gegenüber Dritten gefestigt werden. In fast allen Fällen erweist sich ein Patent als sinnvoller. Abschließend kann das jedoch nur ein Patentanwalt beurteilen, der sich kompetent im Einzelfall mit der Materie auseinandersetzt. Wir raten grundsätzlich davon ab, eine Eintragung ohne rechtlichen Rat vorzunehmen.

 

Bild: Rolf Handke / pixelio.de, piu700 / pixelio.de, Patentanwalt Dr. Stephan Wenzel