Neuregelung für Minijobs

| 9. Juni 2013

Bereits am 04. November 2012 wurde ja eine Neuregelung für Minijobs beschlossen. Diese erlangte mit dem 01.01.2013 Wirksamkeit. Wir wollen die Regelung nachfolgend noch einmal auffassen. Da Minijobs heute immer mehr zum beruflichen Alltag gehören, erscheinen dabei zu mindestens die angehobenen Verdienstgrenzen als interessant.

Die neue Verdienstobergrenze von 400 Euro wurde damit auf 450 Euro angehoben. Dabei beruht die Anhebung auf die Änderung der Versicherungspflicht für Minijobs (gesetzliche Rentenversicherung). Wird nun durch den Arbeitgeber ab dem 01.01.2013 das Arbeitsentgelt im Monat von 400 auf 450 Euro angehoben, gilt das neue Recht bei der Versicherungspflicht. Allerdings haben Sie als Minijobber die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sofern Sie mehr als 400 und weniger als 450 Euro verdienen. Waren Sie allerdings schon vor dem 01.01.2013 in Ihrem Minijob versicherungsfrei (Rentenversicherung), bleibt alles beim alten. Es sei denn, das Entgelt wurde erhöht.

Gesetzliche Rentenversicherung als Pflicht

Alle die einen Minijob ab dem 01.01.2013 annehmen, unterliegen somit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag kann sich jeder davon allerdings befreien lassen. Durch die Einzahlung können Sie sich jedoch unter Umständen mit niedrigen Beiträgen einen Anspruch auf einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Dieses beinhaltet auch Ansprüche bei Erwerbsminderung oder einer beruflichen Rehabilitation.

Der Arbeitgeber zahlt bereits bei einem Minijob einen Pauschalbetrag in die Rentenversicherung ein. Dieser beträgt 15 Prozent vom Arbeitsentgelt. Arbeitnehmer in der geringfügigen Beschäftigung müssen daher nur den Differenzbetrag von 3,9 Prozent (Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,9 % – Arbeitgeberanteil 15% = 3,9 Prozent) selbst einzahlen.

Minijobs und Krankenversicherung

Mit Minijobs meint man eigentlich „Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“. Rechtlich sind diese nach § 8 SGB IV geregelt. Demnach besteht für einen Minijobber Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sind Sie als Minijobber jedoch nicht  in einer anderen Form krankenversichert, bleibt nur sich freiwillig zu versichern. Sofern Sie über mehrere geringfügige Jobs verfügen, sind diese zusammenzurechnen. Wird damit durch das insgesamt erzielte Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (nach SGB) überschritten, unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege und Rentenversicherung).

Was ist eine geringfügige Beschäftigung

Eine solche liegt grundsätzlich dann vor, wenn nicht mehr als 450 Euro pro Monat an Arbeitsentgelt erzielt werden. Ausnahmen bestehen aber bei zum Beispiel Sommer-Jobs (also sogenannte kurzfristige Beschäftigungen). Erfolgen diese in einem Kalenderjahr auf maximal 2 Monate oder ist der Job auf 50 Arbeitstage begrenzt, gilt diese Arbeit auch dann als geringfügig, wenn mehr als 450 Euro erzielt werden. Allerdings darf diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Liegen mehrere Minijobs vor, erfolgt eine Zusammenrechnung. Werden dabei 450 Euro im Monat überschritten, unterliegt so jede einzelne Beschäftigung der Versicherungspflicht. Wird die geringfügige Beschäftigung allerdings nur als ein Nebenjob zum Hauptberuf ausgeübt, bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei. Weitere Nebenjobs werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. In der Folge entsteht die Sozialversicherungspflicht. Für die Arbeitslosenversicherung wird die geringfügige Beschäftigung allerdings nicht mit den anderen zusammengefasst. Bei einem Minijob ist die Arbeitszeit in der Woche nicht entscheidend.

Übergang in die Gleitzone

In der Gleitzonenregelung gelten Beträge von 451 bis 850 Euro. Oft ein Übergang vom Minijob zur Teilzeit. Hierbei steigen die Sozialbeiträge, die vom Arbeitnehmer zu zahlen sind, langsam an.  Der Arbeitgeber hat weiterhin die normalen Beiträge zu leisten.

Artikelbild by Anja Müller (pixelio.de)