Im 3. Teil zum Mobbing am Arbeitsplatz haben wir von Jobsense ein Blick auf die Zivilrechtliche Seite geworfen. Heute fällt unser Blick dazu einmal auf das Strafgesetzbuch und die aktuelle Rechtsprechung.
Auch im Strafgesetzbuch gibt es Ansatzpunkte zum Mobbing am Arbeitsplatz, wenngleich dieser auch nicht direkt einfließt. Mobbing als solches ist kein Strafbestand. Nur die Nebenfolgen können „unter Umständen verfolgt werden!
Mobbing am Arbeitsplatz – Strafgesetzbuch (StGB)
- § 26 Anstiftung,
- § 27 Beihilfe,
- § 185 Beleidigung,
- § 186 Üble Nachrede,
- § 187 Verleumdung,
- § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises,
- § 223 Körperverletzung,
- § 238 Nachstellung,
- § 240 Nötigung
Ohne fachkundigen Rat ist es jedoch beim Mobbing am Arbeitsplatz schwierig. Dazu ein weiterer Blick auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema.
Mobbing am Arbeitsplatz – Schmerzensgeld
Zunächst einmal vorweg gesagt, jeder Fall ist anders und wird auch anders von den Gerichten beurteilt. Vorliegende Gerichtsurteile sind dennoch hilfreich für eine erste Beurteilung. So ist Urteil vom LAG Rheinland-Pfalz zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz (Az. 6SA 415/01 vom 16.08.2001) vorzufinden, indem es um die Höhe des Schmerzensgeld geht. Hier wurde festgehalten, dass sich die Höhe nicht an dem Monatseinkommen des Betroffenen orientieren soll, sondern an dem Gewicht der Handlung und der Folgen. Das lässt viel Raum für Spekulation und die Urteilsfindung. Im besagten Urteil wegen Mobbing am Arbeitsplatz wurde dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden. Grund: Verletzung der Persönlichkeitsrechte. In der ersten Instanz wurden zunächst damals 51.000 DM zugesprochen. In der zweiten Instanz (dieses Urteil) belief sich das Schmerzensgeld nur noch auf 15.000 Euro.
In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Urteil aus dem Jahre 2009 für Betroffene sehr interessant. Dabei geht es um Schadensersatz und um Schmerzensgeld wegen Mobbing am Arbeitsplatz. Die Betroffene war als Pflegerin in einem Altersheim eingestellt. Das Verhalten zum Vorgesetzten erwies sich als sehr Konfliktreich. Dabei kam es zum Kompetenzentzug und sogar Beleidigungen, die systematisch weiter erfolgten. Eine klare Grundlage für Mobbing am Arbeitsplatz. Das Gericht sprach der Pflegerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu. Des Weiteren muss der Arbeitgeber alle weiteren Vermögens-, Gesundheits- und sonstige Schäden ersetzen (siehe hierzu Az. ArbG Cottbus, 7 Ca 160/08 v. 08.07.2009).
Mobbing am Arbeitsplatz – Beschäftigungsverbot
Führt Mobbing am Arbeitsplatz zum Beispiel zu einer dauerhaften Belastung bei der Arbeit, kann das für Schwangere zu einem Beschäftigungsverbot führen. Hier greift das MuSchG (Mutterschutzgesetz) nach § 3 Abs. 1. Eine Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot liegt demnach vor, wenn psychischer Stress das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährden kann. Siehe hierzu: BAG, Az. 5AZR 352/99 (v. 21.03.2001).
Nach so vielen Daten und Fakten zum Mobbing am Arbeitsplatz, die wir bisher in den jeweiligen Teilen zusammengetragen haben, geht es im kommenden Teil um das eigentlich Wichtigste. Was hilft gegen Mobbing am Arbeitsplatz …
[Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de]