Das auch der Betriebsrat im Entleiher Betrieb ein maßgebliches Verweigerungsrecht hat, zeigt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht. Darin wird festgehalten, dass der Betriebsrat des Entleiher Betriebes den Einsatz von Leiharbeitnehmern dann widersprechen kann, wenn diese dort nicht nur für kurze Zeit eingesetzt werden sollen.
Leiharbeiter: Rechtlicher Hintergrund
Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, muss dieser vor der Übernahme eines Leiharbeiters beteiligt werden. Maßgeblich dafür ist: § 14, Abs. 3 Satz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Insbesondere nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz Abs. 2 Nr. kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Vorausgesetzt die Beschäftigung des Leiharbeiters verstößt gegen ein Gesetz.
Bei einer Verweigerung durch den Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Zustimmung mittels einer gerichtlichen Ersetzung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Zuständig ist dafür zunächst das Arbeitsgericht vor Ort. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat gerechtfertigt war und ob gesetzliche Gründe gegen die Beschäftigung eines Leiharbeiters sprechen.
Leiharbeiter sollen nur vorübergehend tätig sein
Grundsätzlich gilt die Überlassung von Leiharbeitern nur als vorübergehend. Die darüber gehende Beschäftigung als Leiharbeiter ist untersagt. Diese Regelung soll explizit dem Schutz der Leiharbeiter dienen, zum anderen soll sie auch eine Gruppenbildung im Entleiher Betrieb vorbeugen. Also einer Aufspaltung in eine Stammbelegschaft und in eine Leiharbeiter Belegschaft. Somit ist es rechtens, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung bei einer Beschäftigung, die über eine vorrübergehend Entleihung hinaus geht, verweigert.
Im vorliegenden Fall wollte ein Arbeitgeber die Leiharbeiter nicht nur vorübergehend einstellen, sondern ohne jegliche zeitliche Begrenzung. Damit erzielte der Arbeitgeber anders als in den Vorinstanzen beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat war damit rechtens.
Urteil
Bundesarbeitsgericht, Az. 7 ABR 91/11 vom 10. Juli 2013
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az. 17 TaBV 99/11 vom 16. November 2011
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