Auch dieses Urteil wurde unserer Redaktion vor Kurzem zugestellt. Demnach rechtfertigt ein Arbeitszeitbetrug die fristlose Kündigung. Grund hierfür sei, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Vertrauensverhältnis bestehen müsse. Schummelt der Arbeitnehmer bei den Arbeitszeiten, so rechtfertigt das in der Tat eine fristlose Kündigung.
Mitarbeiter sind verpflichtet, immer die korrekte Arbeitszeit anzugeben. Im konkreten Fall ging es um eine Angestellte in einem Museum. Er war an der Kasse eingesetzt worden. Dort trugen die Arbeitnehmer ihre Zeiten noch selbst in den Zeitsummenkarten ein. Die Frau hatte jedoch nachweislich mehrmals Zeiten eingetragen, die sie selbst im Museum jedoch nicht verbracht hatte. Als der Arbeitgeber dieses entdeckte, wurde die Frau fristlos gekündigt. Die ehemalige Mitarbeiterin zog allerdings vor Gericht.
Das Ganze wurde vor dem Landesarbeitsgericht in Rheinland Pfalz verhandelt. Die Klage wurde zurückgewiesen. Als Grund hieß es, das gerade, wenn Mitarbeiter selbst ihre Zeiten eintragen würden, ein verstärktes Vertrauensverhältnis vorhanden sein müsse. Wird dieses Vertrauen missbraucht, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung könne einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden. Hier wurde auch klar gemacht, dass ein Mitarbeiter sich keineswegs darauf berufen kann, er habe versehentlich falsche Angaben gemacht oder er könne sich nicht mehr erinnern. Grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Eintrag Zeitnah erfolgt.
Urteil: Arbeitszeitbetrug rechtfertigt eine fristlose Kündigung
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Az.: 10 Sa 270/12
Das Urteil ist bereits rechtskräftig
Fotograf: Rainer Sturm