Abmahnung – Vor Kündigung schützen

| 24. Februar 2015

Passieren Fehler, ist eine Abmahnung nicht unbedingt weit. Vorgesetzte müssen diese dann oft aussprechen. Doch ein Großteil der Abmahnungen steckt voller Fehler. Schlechte Laune kann ebenfalls schnell dazu führen, dass ein Hin und Her zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu einer Abmahnung führt. Ein schlechter Tag bei den Angestellten, ein Chef der sich über die zu langsame Arbeit beschert und ein Mitarbeiter der versehentlich zu laut eine deftige Antwort darauf parat hat. Wer sich im Ton vergreift, muss mit einer Abmahnung rechnen. Ein Mitarbeiter hatte dabei gegenüber seinem Chef sogar mit „… dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an…“ reagiert. Was folgt war die Kündigung Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung nicht als verhältnismäßig an und hob die Entlassung auf (siehe Az. 2 Sa 232/11 Landgericht Mainz).

Abmahnung vor Kündigung

Das Gericht merkte an, das vor der Kündigung eine Abmahnung hätte erfolgen müssen. Bei einer groben Beleidigung sei eine fristlose Kündigung nicht immer gerechtfertigt. Eine Abmahnung wäre der bessere Weg. Geregelt sind die Grundsätze dazu im BGB(§ 314, Abs. 2). Dort ist vermerkt, dass die Abmahnung vor der Kündigung erfolgen muss, wenn der Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag ist. Die Abmahnung gilt immer als eines der schärfsten Schwerter.

Kommen Mitarbeiter zu spät oder vergreifen sich im Ton, kann der Chef ihn ermahnen. Bei vielen Punkten reicht eine einfache Ermahnung aus. Bei unerheblichen Verstößen oft das gängigste Mittel. Wer ständig Privattelefonate mit seinem Handy von der Arbeit aus führt oder öfter zu spät kommt, kann davon betroffen sein. Die Abmahnung sollte also vor der Kündigung erfolgen.

Form der Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Warnung aber auch eine Dokumentation. Daher sollte diese den Vorfall genau auflisten. Bei Verspätungen also das Datum, die Uhrzeit, die eigentliche Verspätung und wie oft es in der Vergangenheit bereits einmal vorgenommen ist. Eine einfache Form „kommt immer/häufig zu spät“ ist in der Abmahnung jedoch fehl am Platz und wird vor Gericht nicht standhalten. Zusätzlich muss eingefügt werden, welche Punkte gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben. Zum Schluss gehört noch ein Absatz wie „… wird erwartet, dass Herr XXX künftig pünktlich zu den vereinbarten Arbeitszeiten erscheint …“. Nicht zu vergessen, am Ende muss in der Abmahnung noch die Kündigungsandrohung eingearbeitet werden. Ansonsten ist sie rechtlich unwirksam. Belege über den Vorgang zur Abmahnung sollten genauestens aufbewahrt werden. Fehlen diese später, wird die Abmahnung in vielen Fällen vor Gericht unwirksam. Ohne Belege fehlt der Nachweis. Der Grund: Eine Abmahnung verjährt nicht! Sie sollte zudem immer zeitnah erfolgen. Wer die Abmahnung erst Monate später verfasst, dürfte schlechte Chancen haben. Sie sollte immer schriftlich verfasst werden, kann aber auch mündlich erteilt werden. Letztere wird aber nicht empfohlen.

Bild: Ryan Hyde/Flickr.