Kündigung ohne Datum ist gültig!
Nach einem weiteren Urteil, muss ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keinen konkreten Kündigungs-Zeitpunkt nennen. Im vorliegenden Falle hatte eine Arbeitnehmerin vor dem Bundesarbeitsgericht geklagt. Sie hatte von ihrem Chef eine Kündigung erhalten, in dem kein Zeitpunkt benannt wurde. Es hieß nur „… zum nächstmöglichsten Zeitpunkt“.
Das Gericht kam zur Auffassung, das die Frau den Termin hätte kennen müssen. Demnach können Arbeitgeber kündigen, ohne hierbei konkrete Termine mitzuteilen. Es wurde allerdings ein Aber eingefügt. In einer solchen Kündigung müsse für den Arbeitnehmer aus dem Kontext erkennbar sein, wann das Arbeitsverhältnis wirklich endet.
Die Frau aus Paderborn gab sich siegesbewusst. Immerhin konnte sie in den ersten 2. Instanzen sich erfolgreich gegen die Kündigung wehren. So hatte das Landesarbeitsgericht in Hamm die Kündigung der Industriekauffrau noch für unbestimmt gehalten. In der dritten Instanz konnten sich die Bundesrichter dieser Sachlage aber nicht anschließen.
Die Bundesrichter sahen die Sachlage als klar an. Demnach war der Frau nach der Insolvenz der Firma zum nächstmöglichsten Zeitpunkt gekündigt worden. Auch wenn im Schreiben kein genaues Datum benannt wurde, wurde aber im Kontext auf die gesetzlichen Fristen hingewiesen. Bei einer Insolvenz betrage die Kündigungsfrist 3 Monate. Die Klägerin hätte diesen Termin also einfach errechnen können. Dennoch wurde auch klar geäußert, dass eine Kündigung immer unmissverständlich und klar formuliert sein müsste. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Fristen, wie in diesem Fall, sei vollkommen ausreichend.
Urteil: In der Kündigung muss kein konkreter Kündigungszeitpunkt benannt werden
Bundesarbeitsgericht (3. Instanz), Erfurt. Az. 6 AZR 805/11
Das Urteil ist rechtsgültig
Fotograf: Thorben Wengert