Im vorliegenden Fall wurde ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt. In einer Suchtklinik fällt ein Therapeut nach einer Betriebszugehörigkeit von über 10 Jahren zurück in seine Alkoholsucht. Während den Betriebszeiten fiel er mehrfach als alkoholisiert auf. Eine Kündigung wurde ausgesprochen. Nun allerdings kam erschwerend hinzu, dass der Therapeut bereits mit Einstellung als Alkoholiker galt. Die Klinik war jedoch zum damaligen Zeitpunkt überzeugt, er wäre trocken.
Außerordentliche Kündigung nicht möglich
Nach genauer Prüfung der Sachlage kam der BAG allerdings zur Einsicht, dass eine außerordentliche Kündigung in diesem Fall nicht möglich sei. Dem Mitarbeiter konnte keine Schuld gegeben werden, da Alkohol als eine Krankheit gelte. Dennoch gelte die „personenbedingte“ Kündigung als wirksam. Gründe hierfür sind mehrfache Warnschüsse, die der Therapeut innerhalb von 2 Jahren erhalten habe. Während dieser Zeit fiel er immer wieder alkoholisiert auf. Das reiche als Beweis, das der Therapeut seine Krankheit nicht unter Kontrolle habe. Wodurch auch eine direkte und indirekte Gefährdung der Patienten vorliegt.
Alkohol ist eine Krankheit
Sofern eine Kündigung in Zusammenhang mit einer Alkoholsucht steht, ist eine außerordentliche Kündigung nicht greifend. Nur eine personenbedingte Kündigung darf erfolgen. Hierzu muss eine Prognose aufgestellt werden, ob der Mitarbeiter künftig seiner Arbeit im erforderlichen Umfang nachkommen kann. Zweifel können dann bestehen, wenn sich der Mitarbeiter einer Entziehungskur unterzieht. Auch dann, wenn die Interessen des Unternehmens dadurch gefährdet werden. Dieser Punkt kann bereits dann erreicht sein, wenn hohe Fehltage entstehen. In der Gastronomie ist eine alkoholisierte Bedienkraft keinem Gast zu zumuten. Vergleichbar ist das mit dem Suchtherapeuten. Doch das alleine ist noch nicht ausreichend. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Grund für die Sucht sind in die Prognose einzuziehen. Ebenso das Alter.
Verhaltensbedingte Kündigung
Ganz anders jedoch würde sich die Situation verhalten, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeitsstelle mehrfach alkoholisiert auftaucht, ohne jedoch Krank zu sein. Damit bestände eine Pflichtwidrigkeit, eine verhaltensbedingte Kündigung ist in diesen Fällen möglich. Ein Alkoholkonsum kann in einem Betrieb ganz untersagt werden. Wodurch bereits beim Konsum am Arbeitsplatz ein Pflichtverstoß besteht.
Ist der Alkoholkonsum in der Freizeit erfolgt, liegt eine Pflichtverletzung dann vor, wenn der Arbeitnehmer dadurch verspätet zur Arbeit erscheint oder seine Aufgaben nur in eingeschränktem Umfang wahrnehmen kann. In diesem Fall kann der Mitarbeiter auch den Anspruch auf seinen Lohn verlieren. Arbeitgeber müssen aber dennoch mindestens eine Abmahnung ausgesprochen haben. Ausnahmen bestehen unter Umständen in besonders schweren Vorfällen. Hat der Mitarbeiter in betrunkenem Zustand einen Kunden oder einen Kollegen deutlich beleidigt oder ihn sogar angegriffen, ist eine Abmahnung nicht erforderlich.
Ein ganz wichtiger Punkt zur Kündigung ist: Die Alkoholsucht darf nicht als Kündigungsgrund im Zeugnis benannt werden. Dennoch bestehen entsprechende Formulierungen in Zeugnissen, aus denen spätere Arbeitgeber die Ursachen entnehmen können.
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