Ungerechtfertigte Kündigung – Und nun?

| 6. November 2016

Eine Kündigung erfolgt nicht einfach willkürlich. Sie ist an feste Vorgaben für eine Kündigung gebunden. Eine Kündigungsschutzklage kann dann unter bestimmten Umständen helfen. Dabei kann es um die erneute Wiederaufnahme des Arbeitsplatzes gehen oder um die korrekte Abwicklung einer Kündigung. Für ein Auflösen eines Arbeitsverhältnisses ist es etwa wichtig, dass ein Betriebsrat zugestimmt hat. Innerhalb einer Woche könnte ein Betriebsrat sogar einen Widerspruch einlegen. Ein Arbeitnehmer klagt am besten mithilfe eines Anwaltes. Unbedingt anzuraten ist bei einer Kündigungsschutzklage eine Rechtsschutzversicherung oder ein Schutz durch eine Gewerkschaft.

Regelungen für eine Kündigung

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber müssen sich für eine Kündigung an festgelegte Gesetzesgrundlagen halten. Nur dann ist eine Kündigung wirksam und den Rechten und Pflichten auf beiden Seiten ist nachgekommen worden. Zu solchen Regelungen gilt beispielsweise eine schriftliche Kündigung, die übermittelt wurde. Ein Arbeitnehmer kann nur entscheiden, ob seine Kündigung rechtens ist, wenn eine Auskunft über den Grund erteilt wurde. In einer Kündigung muss ein Kündigungsgrund nicht aufgeführt werden. Sie muss nur von einer zur Kündigung berechtigten Person unterschrieben sein. Allerdings besteht ein Auskunftsanspruch für einen Arbeitnehmer.

Maßnahmen gegen eine Kündigung

Ein Arbeitnehmer muss zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterscheiden. Vielleicht ist eine Kündigungsschutzklage möglich, wenn eine Kündigung vielleicht nicht gerechtfertigt ist. Dies könnte der Fall sein, wenn es etwa um die Qualität der Arbeit geht. Bei einer außerordentlichen Kündigung geht es um einen wichtigen Grund, der mit einer Unzumutbarkeit in Verbindung steht. Dann müsste keine Kündigungsfrist mehr eingehalten werden. Eine Kündigungsschutzklage ist nur bei einer ordentlichen Kündigung möglich und dann, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehr als 6 Monate in einem Betrieb tätig ist. Ein Arbeitnehmer muss also zunächst prüfen, welche gesetzlichen Grundlagen für ihn überhaupt herangezogen werden.

Prüfung einer ordentlichen Kündigung

Es besteht für einen Arbeitgeber beispielsweise die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Diese ist nur dann möglich, wenn es dem Betrieb weiterhin auf Grund seiner schlechten Auftragslage möglich wäre, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Im Betrieb erfolgen Kündigungen dann nach einer Sozialauswahl. Nur sozial starke Arbeitnehmer dürfen gekündigt werden. Es gibt schützenswerte Arbeitnehmer, deren Stellen nicht einfach kündbar sind. Weiterhin kann eine Kündigung auch personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Hier erbringt ein Arbeitnehmer entweder nicht mehr seine Arbeitsleistung oder vielleicht durch eine Störung im Vertrauensbereich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Personenbedingt ist ein Abbruch des Vertragsverhältnisses speziell dann, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, seinen Führerschein verliert oder wenn die Person sogar in Haft kommt.

 

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