Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Für viele Arbeitnehmer bedeutet das Bonuszahlungen und natürlich das geschätzte Weihnachtsgeld. Doch gerade letzteres wird für viele Arbeitgeber zu einer fatalen Falle. Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf diese Sonderzahlung nicht. Allerdings entsteht der Anspruch in vielen Fällen dann, wenn der Arbeitgeber bereits einmal das Weihnachtsgeld ausgezahlt hat. Daran hindert auch keine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine freiwillige Leistung hierbei besonders betont. Der Anspruch besteht übrigens auch für Minijobber und kann sogar eingeklagt werden. Dafür jedoch sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt aus dem Arbeitsrecht beauftragt werden. Der mögliche Rechtsanspruch, der sich bereits nach einer Auszahlung ergeben kann, ist auch dafür verantwortlich, warum sich viele Unternehmen konsequent gegen ein Weihnachtsgeld entscheiden.
Einmal Weihnachtsgeld, für immer gefangen?
Wer als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld einmal spendiert hat, kann diese Sonderzahlung im kommenden Jahr nicht einfach einstellen. Anspruchsberechtigt ist dann jeder Mitarbeiter im UNternehmen. Dazu gehören auch Minijobber und Co. Unterschiede in der Höhe kann es allerdings geben. Hierfür gibt es jedoch ebenso klare Voraussetzungen. Gründe für unterschiedliche Sonderleistungen können in der Betriebszugehörigkeit, in der Anzahl der Kinder oder auch beim Erreichen von Zielvorgaben liegen. Viele Unternehmer versuchen das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag als eine freiwillige Leistung zu betonen. Der einfache Verweis ist jedoch nicht ausreichend. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass eine solche Freiwilligkeitsklausel nur dann Gültigkeit hat, wenn diese ganz eindeutig einen Rechtsanspruch ausschließt, wie die Anwaltskanzlei Panzalovic betont. In den meisten Fällen hätten Arbeitnehmer bei einer Klage Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind bei der Auslegung mittlerweile sehr Arbeitnehmerfreundlich. Hierzu lohnt sich ein Blick auf einen Fall von 2012. Der Arbeitgeber hat dabei konsequent in den Arbeitsverträgen folgende Klausel festgehalten:“ Der Arbeitgeber hat entschieden, eine weder durch Gesetz noch Tarifvertrag vorgeschriebene Leistung „freiwillig“ einzuführen“ Für das Arbeitsgericht nicht eindeutig genug. Die Entscheidung fiel zu Gunsten der Arbeitnehmer aus. Ein Weihnachtsgeld ist zu zahlen. Auch mit Klauseln wie „die Zahlung begründe keinen Rechtsanspruch für die Zukunft“ können sich Arbeitgeber nicht schützen.
Einfache Faustformel für Arbeitnehmer
Hat das Unternehmen in den Vorjahren (mindestens für 3 – 5 Jahre) regelmäßig Weihnachtsgeld ausbezahlt, kann es nun diese Leistung nicht einfach einstellen. Nach Auffassung der Arbeitsgerichte begründet sich für den Arbeitnehmer bereits dann ein Rechtsanspruch, wenn die Auszahlung mindestens 3 Jahren hintereinander erfolgte.
Alle Arbeitnehmer die noch vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheiden, haben ebenfalls einen Anspruch. Allerdings nur einen anteiligen. Wir verweisen hierbei auf den Fall 10 ARZ 848/12. Der Arbeitnehmer hatte zum 30. September gekündigt. Das Weihnachtsgeld wurde ihm verweigert. Das Arbeitsgericht sah das allerdings anders und gestand ihm 9/12 der normalen Sonderzahlung zu. Einen Minijobber stehen in vielen Fällen 25 Prozent der Leistungen zu.
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