Mein Recht bei Überstunden

| 28. Februar 2014

Überstunden sind in Unternehmen aller Größen ein beherrschendes Thema. Besonders bei überraschenden Großaufträgen oder plötzlichen Krankheitswellen haben Firmen das Recht, Mehrarbeit – also Überstunden – anzuordnen. Arbeitnehmer müssen dann den Vorgaben nachkommen. Allerdings besteht ein rechtlicher Rahmen, der von vielen Arbeitgebern bei den Überstunden gerne überschritten wird.

Überstunden und die Möglichkeiten

Zunächst einmal sind die gesetzlichen Arbeitszeiten zu beachten. Der Arbeitstag ist demnach 8 Stunden lang. Bis zu 10 Stunden auch am Sonnabend sind durchaus möglich und die Obergrenze. Insgesamt dürfen damit nicht mehr als 60 Wochenstunden überschritten werden. Die geleistete Mehrarbeit muss dann innert den kommenden 6 Monaten wieder ausgeglichen werden. Vorrangig ist dabei ein Ausgleich der Überstunden durch Freizeit.

Überstunden notieren und bestätigen lassen
Gerade in der Hektik von Großaufträgen oder Krankheitsausfällen sollten Arbeitnehmer alle Überstunden notieren und spätestens nach Ende der Situation mit dem Arbeitgeber besprechen. Dann kann entweder ein Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Bezahlung vereinbart werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Aufschlag bei Überstunden sind nur schwammig formuliert. Hier hält sich der Gesetzgeber zurück. Bei einem Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag gelten meistens Zuschläge von 50 Prozent für Sonn- und Feiertagsarbeit und 25 Prozent für andere Tage.

Dennoch sollten Sie vorsichtig sein, wenn Sie Überstunden leisten, ohne dass diese vom Chef genehmigt wurden. Unter Umständen können Sie auf diesen dann sitzen bleiben. Die Firma muss Überstunden ohne Genehmigung nicht anerkennen. Selbst das BAG (Bundesarbeitsgericht) sieht keine Pflicht für den Chef, wenn die Überstunden weder gebilligt noch konkret nachgewiesen wurden (Az. 5 AZR 319/04).

Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein ungewolltes Überziehen zu unterbinden. Erfolgt das jedoch nicht, muss der Chef letztendlich die Überstunden bezahlen (BAG, Az. 5 AZR 52/05).

Überstunden am Sonn- und Feiertag

Krankheit, Großaufträge und Notfälle sind treffende Gründe, bei denen Überstunden angeordnet werden können. Dabei muss eine zusätzliche Mehrarbeit an Sonn- als auch an Feiertagen jedoch nur eine Ausnahme sein. Ausnahme hier: Das Unternehmen arbeitet selbst in einer Branche, in denen auch an diesen Tagen regelmäßig gearbeitet wird.

Sollte allerdings im Vertrag eine Fünf-Tage-Woche vereinbart worden sein, bleibt der Sonnabend und der Sonntag bürofrei. Ausnahme nur dann, wenn wirkliche Notfälle vorliegen. Mit dem Argument „keine Lust“ können sich Arbeitnehmer dann nicht herausreden. Andernfalls muss aber auch der Arbeitgeber klar einen Notfall vorweisen können. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer die Überstunden ablehnen. Die Vergütung bei Überstunden erfolgt generell bevorzugt durch einen Freizeitausgleich. Ist dieser jedoch nicht möglich, können diese auch ausbezahlt werden.

Führungskräfte und Überstunden

Bei Führungskräften sieht das jedoch anders aus. In den Verträgen und den meist guten Bezahlungen sind Überstunden bereits automatisch einberechnet. Bei bis zu 5 oder 6 Überstunden im Monat kann eine Führungskraft keine gesonderte Auszahlung erwarten. Wer jedoch mehr als 48 Wochenstunden arbeitet, kann eine gesonderte Vergütung verlangen (Az. 5 AZR 52/05).

Bild: Bernd Kasper  / pixelio.de