Hitze im Büro

| 10. Juli 2013

Bei Hitze im Büro ist der Arbeitgeber in der Pflicht. Nicht jeden Hitzepegel müssen Arbeitnehmer ertragen. Ab 26 Grad Celsius ist dieser verpflichtet zu handeln. Der Gesetzgeber nimmt nun mit einem Maßnahmenkatalog die Chefs ganz klar in die Pflicht nehmen.

Der Sommer kommt. Mal früher oder später. Dennoch kommt es immer wieder zu Tagen, in denen das Thermometer deutlich nach oben klettert. Bei Hitzewallungen ist es schwer, bei der Arbeit im Büro einen kühlen Kopf zu bewahren. Einige Firmen verfügen bereits über Klimaanlagen. Aber leider haben sich viele dazu noch nicht entschließen können. Damit bleibt vielen Angestellten nichts anderes übrig, als im eigenen Saft zu Schmorren. Auch die Arbeitsleistung lässt bei solchen Temperaturen deutlich nach. Hitzefrei gibt es leider nur in der Schule. Für das Arbeitsleben ist dieser Begriff nicht bekannt.

Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber

Schon 2011 legte der Gesetzgeber deutliche Maßstäbe bei Hitze. Demnach bestehen Temperaturschwellen, in denen der Chef aktiv werden muss. Vor diesem Urteil bestand große Rechtsunsicherheit, ab welcher Temperatur eine Arbeit unzumutbar wird.

Sofortmaßnahmen verpflichtend

Trotz der Verpflichtung durch den Gesetzgeber werden diese aber nicht als rechtlicher Anspruch auf ein klimatisiertes Umfeld abgeleitet. Dennoch müssen zu mindestens ab 26 Grad Celsius Sofortmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu gehören Markisen und Jalousien.

Steigen die Temperaturen aber über 30 Grad Celsius reicht das nicht mehr aus. Dann muss der Arbeitgeber Getränke bereitstellen und auch die Kleiderordnung lockern. Möglichkeiten bestehen auch in einer Gleitzeitregelung. Eine Gleitzeitreglung ist aber ein freiwilliges Angebot. Vorrang haben grundsätzlich technische Maßnahmen.

Schwere Arbeiten und Schwangere

Allerdings gelten für Arbeiter, die schwere körperliche Arbeit vollrichten und Schwangere bereits ab 26 Grad Celsius auch personenbezogene Maßnahmen.

35 Grad Celsius – Jetzt wird es ein Abenteuer

Ab 35 Grad Celsius werden ganz besondere Maßnahmen „empfohlen“. So empfiehlt man Geräte wie Wasserschleier oder Luftduschen. Auch von einer Hitzeschutzkleidung ist die Rede. Sonst ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Oft empfiehlt es sich dann aber eher, die Mitarbeiter nach Hause zu schicken.

Alle Maßnahmen sind aber immer dem Arbeitgeber zu überlassen. Mitarbeiter dürfen keinesfalls selbst technische Maßnahmen vornehmen oder bei zu starker Hitze einfach nach Hause gehen. Ist es für Sie zu warm und die obigen Temperaturen wurden erreicht, sollten Sie direkt mit dem Chef die entsprechenden Gegenmaßnahmen besprechen. Er ist verpflichtet, umgehend zu reagieren. Macht er das jedoch nicht, haben Sie das Recht einfach nach Hause zu gehen (Zurückbehaltungsrecht). Ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber droht jedoch eine Abmahnung. Für eine Kündigung würde ein solches Verhalten aber nicht ausreichen. Es sei denn, sie gehen bei Hitze regelmäßig ohne ihren Chef zur Abhilfe aufzufordern!

Doch was bedeuten diese Regelungen

Im Praktischen sind die gesetzlichen Vorgaben reine Makulatur. Es bestehen bisher noch keine eindeutigen Rechtsprechungen zu diesem Thema. Wenn Arbeitgeber sich über die Vorgaben und Empfehlungen hinwegsetzen, führt das kaum zu weiteren Maßnahmen.

Dabei wurde bereits vor einigen Jahren darauf verwiesen, wie wichtig eine Klimaanlage im Büro ist. Dass viele Arbeitgeber hier nicht reagiert haben, ist immer noch unverständlich. Die Anschaffungspreise für mobile Klimaanlagen oder Festinstallationen sind mittlerweile so niedrig, dass einer Anschaffung nichts im Wege stehen sollte.

Zuständige Regelungen und Gesetze:
§ 618 Abs. 1 BGB, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Arbeitsstättenregel ASR A3.5 – Raumtemperatur – (ASR)

Fotograf: Paul-Georg Meister