Bewerbung bei Krankschreibung

| 8. Juni 2013

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat ein überraschendes Urteil gesprochen. Geht es nach der rechtlichen Auffassung der Richter, kann ein Arbeitnehmer auch bei Krankschreibung zu einem Vorstellungsgespräch gehen.

Siehe: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern,  Aktenzeichen:  5 Sa 106/12

Grundsätzlich muss also damit eine Krankschreibung kein Hinderungsgrund sein, um während dieser Zeit an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Allerdings nur dann, wenn die Genesung und weitere Entwicklung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Der Fall:

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mitarbeiter eines Sanitärfachgeschäftes. Der Mitarbeiter hatte sich bereits zuvor als Geschäftsführer bei einer städtischen GmbH beworben. Schlussendlich wurde der Arbeitnehmer dann im August 2011 um Vorstellungsgespräch eingeladen. Zu diesem Zeitpunkt war der Angestellte für einen Tag allerdings Krank geschrieben worden.  Dummerweise berichtete die Presse über den besagten Vorstellungstermin, wodurch sein zeitiger Arbeitgeber Kenntnis erlangte. Kurz darauf sprach er die fristlose Kündigung aus.

Der Angestellte wendete sich dahin an das zuständige Arbeitsgericht.  Dort wurde die Kündigung verworfen. Grund sei hier, das der Arbeitnehmer wegen Problemen in seinem Arm krankgeschrieben wurde.  Die Teilnahme am Vorstellungsgespräch habe die weitere Genesung jedoch in keiner Weise beeinträchtigt. Somit konnte der Arbeitgeber sich auf keine Kündigung berufen. Auch das sich ein Arbeitnehmer woanders bewerbe, rechtfertige natürlich keine Entlassung. Nach dem Grundgesetzt hat jeder Arbeitnehmer eine freie Arbeitsplatzwahl.

Aktenzeichen:  5 Sa 106/12, Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

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